FG München - Urteil vom 21.11.2022
7 K 423/21
Normen:
GewStG § 3 Nr. 20;

Pflicht einer Hebammen-GmbH zur Erbringung von Gewerbesteuer

FG München, Urteil vom 21.11.2022 - Aktenzeichen 7 K 423/21

DRsp Nr. 2023/1849

Pflicht einer Hebammen-GmbH zur Erbringung von Gewerbesteuer

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Normenkette:

GewStG § 3 Nr. 20;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Klägerin der Gewerbesteuerpflicht unterliegt.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und wurde mit notariellem Vertrag vom 17. September 2012 gegründet. Geschäftsführerin und alleinige Anteilseignerin ist H, eine ausgebildete Hebamme. Die Klägerin betreibt ein Geburtshaus in A und bietet die Möglichkeit zur ambulanten oder stationären Geburt an. Überwiegend, erfolgt eine stationäre Aufnahme der Entbindenden. Außerdem übernimmt die Klägerin Wochenbettbetreuung sowie Nachsorge und führt Vorbereitungskurse und Kurse nach der Geburt durch.