BGH - Versäumnisurteil vom 23.03.2023
I ZR 17/22
Normen:
UWG a.F. § 5a Abs. 2 S. 1; UWG a.F. § 5a Abs. 4; PAngV a.F. § 2 Abs. 1 S. 1; ZPO § 331 Abs. 1 S. 1; ZPO § 555 Abs. 1 S. 1; ZPO § 559 Abs. 1 S. 1; RVG § 15 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2023, 1665
BGHZ 237, 1
CR 2023, 547
GRUR 2023, 1116
MDR 2023, 1062
NJW-RR 2023, 1394
WRP 2023, 961
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 26.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 416 HKO 106/19
OLG Hamburg, vom 20.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 66/21

Pflicht zur Angabe des Grundpreises nach § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV a.F. beim Anbieten von Aminosäureprodukten in Kapselform in Fertigpackungen nach Gewicht; Einfluss von sich erst während der Revisionsinstanz ereignenden Tatsachen in die Urteilsfindung; Unstreitigkeit neuer Tatsachen bei Säumnis des Revisionsbeklagten; Anwaltliche Vergütung von 25 wortlautidentischen Abmahnungen wegen Verstößen gegen die Pflicht zur Grundpreisangabe an Mitbewerber; Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner auf Kostenersatz für ein Abschlussschreiben nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag oder als Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung einer Aufklärungspflicht

BGH, Versäumnisurteil vom 23.03.2023 - Aktenzeichen I ZR 17/22

DRsp Nr. 2023/8660

Pflicht zur Angabe des Grundpreises nach § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV a.F. beim Anbieten von Aminosäureprodukten in Kapselform in Fertigpackungen nach Gewicht; Einfluss von sich erst während der Revisionsinstanz ereignenden Tatsachen in die Urteilsfindung; Unstreitigkeit neuer Tatsachen bei Säumnis des Revisionsbeklagten; Anwaltliche Vergütung von 25 wortlautidentischen Abmahnungen wegen Verstößen gegen die Pflicht zur Grundpreisangabe an Mitbewerber; Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner auf Kostenersatz für ein Abschlussschreiben nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag oder als Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung einer Aufklärungspflicht

a) Das vom Tatgericht ermittelte Verkehrsverständnis, nach dem Aminosäureprodukte in Kapselform in Fertigpackungen nach Gewicht angeboten werden und dies die Pflicht zur Angabe des Grundpreises nach § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV aF auslöst, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.