OLG Hamm - Urteil vom 26.11.2015
34 U 105/15
Normen:
BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 06.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 467/13

Pflichten des Anlageberaters

OLG Hamm, Urteil vom 26.11.2015 - Aktenzeichen 34 U 105/15

DRsp Nr. 2017/4789

Pflichten des Anlageberaters

1. Der Anlageberater muss im Rahmen der Kapitalanlageberatung über alle für die Anlageentscheidung wesentlichen Punkte aufklären. Dazu gehört nicht, dass die Widerrufsbelehrung falsch ist, weil eine falsche Widerrufsbelehrung den Anleger berechtigt, die daraus resultierenden Rechte geltend zu machen. 2. Hinsichtlich des Wiederauflebens der Haftung des Kommanditisten genügt bereits der Hinweis auf die einschlägige Haftungsnorm des § 172 HGB im Prospekt. 3. Der Prospekt ist auch nicht fehlerhaft, wenn nicht auf das aus § 1365 BGB folgende Risiko hingewiesen wird, dass Kapitalanteile nach dem Beitritt von Ehegatten unter Verfügung über das Vermögen im Ganzen auszahlen zu müssen, nicht hingewiesen wird.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 6. Februar 2015 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund - 3 O 467/13 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist - ebenso wie nunmehr das angefochtene Urteil - ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Beklagten Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.