OLG Stuttgart - Beschluss vom 08.12.2015
6 U 199/14
Normen:
BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Hechingen, vom 19.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 250/13

Pflichten des Anlagevermittlers bei Vermittlung einer Kapitalanlage in einen geschlossenen Schiffsfond

OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.12.2015 - Aktenzeichen 6 U 199/14

DRsp Nr. 2017/8641

Pflichten des Anlagevermittlers bei Vermittlung einer Kapitalanlage in einen geschlossenen Schiffsfond

1. Im Gegensatz zu einem Anlageberater beschränkt sich die Tätigkeit des Anlagevermittlers auf den Vertrieb einer bestimmten Kapitalanlage, zumeist im Auftrag eines Finanzdienstleisters. 2. Macht der Interessent deutlich, dass er bezogen auf eine bestimmte Anlageentscheidung die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will, kommt im Rahmen der Anlagevermittlung zwischen dem Anlageinteressenten und dem Anlagevermittler stillschweigend ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zustande. 3. Ein Auskunftsvertrag verpflichtet den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind. Dabei kann es als Mittel der Aufklärung genügen, wenn dem Interessenten statt einer mündlichen Aufklärung im Rahmen der Vertragsanbahnung ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln und der Vermittler davon ausgehen darf, dass der Interessent diesen gelesen und verstanden hat und ggfls. von sich aus Nachfragen stellt.