Der Trend zu Photovoltaikanlagen hält unvermindert an, auch wenn die Förderung des eingespeisten Stroms bereits deutlich zurückgefahren wurde. Steuerlich sind hier einige Besonderheiten zu beachten. Auf eine - den Vorsteuerabzug - weisen wir in diesem Lernpaket besonders hin.
Einige Finanzämter erklären Einkünfte aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen regelmäßig zu Prüfungsschwerpunkten in der Steuerfestsetzung. Insbesondere wird geprüft, ob die Anlage rechtzeitig dem Unternehmensvermögen zugeordnet wurde, so dass ein Vorsteuerabzug aus dem Erwerb überhaupt möglich ist.
Gegenstände, die für das Unternehmen verwendet werden, stellen grundsätzlich Unternehmensvermögen dar. Für Gegenstände, die sowohl unternehmerisch als auch unternehmensfremd (privat) genutzt werden, hat der Unternehmer ein Zuordnungswahlrecht, wenn die unternehmerische Nutzung mindestens 10 % beträgt. Wird ein Gegenstand zu weniger als 10 % unternehmerisch genutzt, kann er dem Unternehmensvermögen nicht zugeordnet werden.
Die Einstufung als Unternehmensvermögen ist entscheidend für den Vorsteuerabzug. Wird der gesamte erzeugte Strom ins Netz eingespeist, ist die Anlage zwingend Unternehmensvermögen.
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