Selbsterzeugter Strom wird in aller Regel zu einem nicht unerheblichen Teil von den Eigentümern der Photovoltaikanlagen selbst verbraucht. Wie dieser Eigenverbrauch zu bewerten und steuerlich zu behandeln ist, erläutern wir Ihnen in diesem Beitrag.
Nach allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen ist die Entnahme des erzeugten Stroms mit dem Teilwert zu bewerten (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Einkommensteuerlich sind das die Wiederbeschaffungskosten. Hierzu gehören neben den Herstellungskosten auch die Verwaltungs- und Betriebskosten sowie die Finanzierungskosten.
Zur Teilwertbewertung des selbstverbrauchten Stroms bestehen folgende Möglichkeiten:
Dieser Teilwert ist noch um die Umsatzsteuer für die unentgeltliche Wertabgabe zu erhöhen.
Wie viel Strom ein Erzeuger für sich selbst entnommen hat, kann auf folgende Arten ermittelt werden (vgl. Abschn. 2.5 Abs. 16 UStAE):
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