Praxistipps zur einjährigen Nutzungsdauer von Hard- und Software

Bei Computerhardware, Betriebs- und Anwendersoftware sowie Computerzubehör kann erstmals seit dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2021 eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr angenommen werden. Im Nachgang zu unserem Video aus dem letzten Monat beantworten wir aktuelle Praxisfragen zur verkürzten Nutzungsdauer dieser Wirtschaftsgüter.

Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer

Computerhardware sowie Betriebs- und Anwendersoftware weisen eine immer kürzere Nutzungsdauer auf und werden daher schneller ausgetauscht. Diesem Umstand trägt das BMF dadurch Rechnung, dass regelmäßig von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von einem Jahr ausgegangen werden kann. Diese Wirtschaftsgüter können somit bereits bei der Anschaffung, d.h. nach einem Jahr, vollständig abgeschrieben werden, statt die reguläre Nutzungsdauer von drei bis fünf Jahren anzuwenden.

Beachte Eine Pflicht, die Wirtschaftsgüter bereits nach einem Jahr abzuschreiben, besteht aber nicht.

Hard- und Software

Den Begriff der Computerhardware legt das BMF sehr weit aus. Er umfasst vor allem die folgenden Wirtschaftsgüter: Desktopcomputer, Laptops, Tablets und vergleichbare Geräte (z.B. Desktop-Thin-Clients und Workstations). Die Regelung umfasst das Computerzubehör (z.B. Maus, Tastatur, externe Festplatten), aber auch Lautsprecher, Monitore und Beamer.