Um einen Ausgleich für die aktuell hohen Energiepreise zu schaffen, hat der Gesetzgeber für das Kalenderjahr 2022 einmalig eine Energiepreispauschale i.H.v. 300 € eingeführt. Die Arbeitgeber unter Ihren Mandanten müssen nun die Auszahlung, die in den überwiegenden Fällen im September 2022 ansteht, an ihre Beschäftigten in Angriff nehmen. Alles Wissenswerte und praktische Hinweise zur Umsetzung finden Sie im folgenden Beitrag.
Die Energiepreispauschale steht jeder anspruchsberechtigten Person nur einmal zu, auch wenn im Jahr 2022 mehrere Tätigkeiten ausgeübt werden. Sie ist i.d.R. steuerpflichtig, so dass sich die Nettoentlastung entsprechend der persönlichen Steuerbelastung mindert.
Anspruch auf die Energiepreispauschale haben alle Personen, die während des Jahres 2022 (ggf. auch nur einen Teil des Jahres) in Deutschland wohnen oder sich gewöhnlich dort aufhalten (unbeschränkte Einkommensteuerpflicht) und im Jahr 2022 Einkünfte aus einer der folgenden Einkunftsarten erzielen:
Tipp Auf die Höhe der im Jahr 2022 erzielten Einnahmen/Einkünfte kommt es nicht an. Außerdem muss die Tätigkeit weder zu einem bestimmten Zeitpunkt noch für eine Mindestdauer ausgeübt werden.
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