FG Düsseldorf - Gerichtsbescheid vom 09.10.2006
11 K 5157/04 E
Normen:
EStG § 32b Abs. 1 Nr. 1b ; EStG § 32b Abs. 3 ; SGB V § 9 ; SGB V § 44 Abs. 1 ; SGB V § 44 Abs. 2 ; SGB V § 47 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 418
EFG 2007, 418

Progressionsvorbehalt; Krankengeld; Freiwillig versichert; Selbstständiger; Gleichheitsgrundsatz; Private Krankenversicherung - Krankengeldleistungen an freiwillig gesetzlich Krankenversicherte unterfallen dem Progressionsvorbehalt

FG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 09.10.2006 - Aktenzeichen 11 K 5157/04 E

DRsp Nr. 2007/9091

Progressionsvorbehalt; Krankengeld; Freiwillig versichert; Selbstständiger; Gleichheitsgrundsatz; Private Krankenversicherung - Krankengeldleistungen an freiwillig gesetzlich Krankenversicherte unterfallen dem Progressionsvorbehalt

1. Krankengeldleistungen an einen freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versicherten Selbständigen erfolgen auf der Grundlage des SGB V, ohne dass dadurch ein privatversicherungsähnliches Rechtsverhältnis begründet würde.2. Die gesetzlich angeordnete Einbeziehung des an einen freiwillig versicherten Selbstständigen geleisteten Krankengeldes in den Anwendungsbereich des Progressionsvorbehaltes verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG).

Normenkette:

EStG § 32b Abs. 1 Nr. 1b ; EStG § 32b Abs. 3 ; SGB V § 9 ; SGB V § 44 Abs. 1 ; SGB V § 44 Abs. 2 ; SGB V § 47 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig, ist ob Krankengeldleistungen an ein freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse dem Progressionsvorbehalt unterliegen.

Die Klägerin wurde im Streitjahr 2002 mit ihrem am 7. Dezember 2002 verstorbenen Ehemann (Herr S.) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.