BFH - Urteil vom 09.10.1992
VI R 176/88
Normen:
EStG §§ 9 10 Abs. 1 Nr. 7 ;
Fundstellen:
BB 1993, 64
BFHE 169, 193
BStBl II 1993, 115
DStZ 1993, 90
JuS 1993, 912
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

Promotionskosten sind auch bei Erforderlichkeit für Berufsziel Ausbildungskosten

BFH, Urteil vom 09.10.1992 - Aktenzeichen VI R 176/88

DRsp Nr. 1996/11621

Promotionskosten sind auch bei Erforderlichkeit für Berufsziel Ausbildungskosten

»1. Promotionskosten sind steuerlich in der Regel nicht als Werbungskosten, sondern gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG wie Ausbildungskosten zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn die Promotion für das jeweilige Berufsziel erforderlich ist. Es ist unerheblich, ob die Promotion vor oder nach Eintritt in das Berufsleben erfolgt. 2. Ein zum Werbungskostenabzug führendes Promotionsdienstverhältnis liegt nur vor, wenn die Anfertigung der Promotion ausschließlicher oder wesentlicher Vertragsgegenstand ist.«

Normenkette:

EStG §§ 9 10 Abs. 1 Nr. 7 ;

Gründe: