Promotionskosten sind auch bei Erforderlichkeit für Berufsziel Ausbildungskosten
BFH, Urteil vom 09.10.1992 - Aktenzeichen VI R 176/88
DRsp Nr. 1996/11621
Promotionskosten sind auch bei Erforderlichkeit für Berufsziel Ausbildungskosten
»1. Promotionskosten sind steuerlich in der Regel nicht als Werbungskosten, sondern gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7EStG wie Ausbildungskosten zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn die Promotion für das jeweilige Berufsziel erforderlich ist. Es ist unerheblich, ob die Promotion vor oder nach Eintritt in das Berufsleben erfolgt.2. Ein zum Werbungskostenabzug führendes Promotionsdienstverhältnis liegt nur vor, wenn die Anfertigung der Promotion ausschließlicher oder wesentlicher Vertragsgegenstand ist.«