FG Niedersachsen - Beschluss vom 28.12.2022
15 K 202/19
Normen:
AnfG § 16 Abs. 2;

Prozessausweisung eines Insolvenzverwalters wegen Berühmens eines Rechts auf Verfolgung der zur Masse zu ziehenden Forderung

FG Niedersachsen, Beschluss vom 28.12.2022 - Aktenzeichen 15 K 202/19

DRsp Nr. 2023/6319

Prozessausweisung eines Insolvenzverwalters wegen Berühmens eines Rechts auf Verfolgung der zur Masse zu ziehenden Forderung

1. Die rechtzeitige Eintragung einer Sicherungshypothek auf dem Grundbesitz des Anfechtungsgegners hindert den Insolvenzverwalter über das Vermögen des Hauptschuldners an einer Geltendmachung des Einzelanfechtungsanspruchs zugunsten der Masse. § 16 Abs. 2 AnfG ist auch in Fällen anwendbar, in denen das FA seinen im Wege eines Duldungsbescheids geltend gemachten Anfechtungsanspruch durch die Bestellung einer Sicherungshypothek am sonstigen Vermögen des Anfechtungsgegners absichert.2. Berühmt sich der Insolvenzverwalter des Hauptschuldners bei dieser Sachlage einer Prozessführungsbefugnis im Verfahren zwischen dem Adressaten des Duldungsbescheids und dem Finanzamt, ist er durch Beschluss aus dem Prozess zu weisen. Rechtsanwalt A als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn B wird aus dem Prozess gewiesen.

Tenor

Rechtsanwalt A als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn B wird aus dem Prozess gewiesen.

Normenkette:

AnfG § 16 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Rechtsstreit betrifft die Rechtmäßigkeit eines Duldungsbescheids.

B (im Folgenden: Vollstreckungsschuldner - VS) schuldete dem Land Niedersachsen Abgaben aus Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheiden für die Jahre 2013 und 2014 im Umfang von rund xxx.000 Euro.