BGH - Beschluss vom 15.11.2011
II ZR 6/11
Normen:
ZPO § 114; ZPO § 249 Abs. 3; GmbHG § 30 Abs. 1 S. 3; InsO § 39 Abs. 1 Nr. 5; InsO § 135 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BB 2012, 283
BB 2012, 65
DB 2012, 47
DStR 2012, 424
DZWIR 2012, 207
FamRZ 2012, 362
GmbHR 2012, 206
MDR 2012, 169
NJW 2012, 682
NZG 2012, 194
NZI 2012, 199
WM 2012, 78
ZIP 2012, 86
ZInsO 2012, 141
Vorinstanzen:
LG München I, vom 18.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 HKO 23317/06
OLG München, vom 22.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 4960/07

Prozesskostenhilfe bei voraussichtlich nicht erfolgender Änderung des materiellen Ergebnisses nach einer Zurückverweisung

BGH, Beschluss vom 15.11.2011 - Aktenzeichen II ZR 6/11

DRsp Nr. 2012/158

Prozesskostenhilfe bei voraussichtlich nicht erfolgender Änderung des materiellen Ergebnisses nach einer Zurückverweisung

a) Prozesskostenhilfe ist dem Rechtsmittelführer nicht zu bewilligen, wenn die angefochtene Entscheidung formell keinen Bestand haben kann, das materielle Ergebnis sich nach einer Zurückverweisung jedoch voraussichtlich nicht ändern wird.b) Die Verkündung eines Urteils ist unzulässig, wenn eine Unterbrechung des Verfahrens zwar nach dem Schluss einer mündlichen Verhandlung, aber vor dem Ende einer Schriftsatzfrist, die einer Partei bewilligt war, eingetreten ist.c) Der Darlehensrückzahlungsanspruch eines ausgeschiedenen Gesellschafters ist im Insolvenzverfahren allenfalls dann als nachrangig zu behandeln, wenn er im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag ausgeschieden ist.

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114; ZPO § 249 Abs. 3; GmbHG § 30 Abs. 1 S. 3; InsO § 39 Abs. 1 Nr. 5; InsO § 135 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

Der Antrag ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).

I.