LG München I, vom 18.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 HKO 23317/06
OLG München, vom 22.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 4960/07
Prozesskostenhilfe bei voraussichtlich nicht erfolgender Änderung des materiellen Ergebnisses nach einer Zurückverweisung
BGH, Beschluss vom 15.11.2011 - Aktenzeichen II ZR 6/11
DRsp Nr. 2012/158
Prozesskostenhilfe bei voraussichtlich nicht erfolgender Änderung des materiellen Ergebnisses nach einer Zurückverweisung
a) Prozesskostenhilfe ist dem Rechtsmittelführer nicht zu bewilligen, wenn die angefochtene Entscheidung formell keinen Bestand haben kann, das materielle Ergebnis sich nach einer Zurückverweisung jedoch voraussichtlich nicht ändern wird.b) Die Verkündung eines Urteils ist unzulässig, wenn eine Unterbrechung des Verfahrens zwar nach dem Schluss einer mündlichen Verhandlung, aber vor dem Ende einer Schriftsatzfrist, die einer Partei bewilligt war, eingetreten ist.c) Der Darlehensrückzahlungsanspruch eines ausgeschiedenen Gesellschafters ist im Insolvenzverfahren allenfalls dann als nachrangig zu behandeln, wenn er im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag ausgeschieden ist.
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.