BAG - Urteil vom 13.10.2011
8 AZR 608/10
Fundstellen:
BAG-Pressemitteilung Nr. 77/11
BB 2012, 1024
EzA-SD 2012, 13
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 06.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 18/10
ArbG Pforzheim, vom 09.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 584/09

Prüfpflicht zur Besetzung freier Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen

BAG, Urteil vom 13.10.2011 - Aktenzeichen 8 AZR 608/10

DRsp Nr. 2011/18484

Prüfpflicht zur Besetzung freier Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 6. September 2010 - 4 Sa 18/10 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Entschädigungsanspruch, den der Kläger geltend macht, weil er sich wegen seiner Behinderung bei einer Bewerbung benachteiligt sieht.

Der 1964 geborene Kläger absolvierte von 1982 bis 1985 eine Ausbildung zum Großhandelskaufmann. Nachdem er 1987 die Fachhochschulreife erworben hatte, studierte er anschließend bis 1992 Betriebswirtschaftslehre an der Fachhochschule F. Er schloss mit dem Diplom als "Betriebswirt FH" ab. Danach übte der Kläger bis 1996 verschiedene Tätigkeiten aus. Dem schloss sich bis 1998 eine weitere Berufsausbildung als Chemisch-Technischer Assistent an, die in den Folgejahren zu keiner stabilen Beschäftigung führte. Im September 1997 wurde die Schwerbehinderung des Klägers aufgrund eines nicht behandlungsbedürftigen essentiellen Tremors mit einem GdB von 60 anerkannt.