LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 10.01.2024
3 Sa 74/23
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1;
Fundstellen:
ZAP EN-Nr. 216/2024
ZAP 2024, 307
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 05.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1330 d/22

Prüfung der sozialen Rechtfertigung von krankheitsbedingten Kündigungen in drei Stufen

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.01.2024 - Aktenzeichen 3 Sa 74/23

DRsp Nr. 2024/1748

Prüfung der sozialen Rechtfertigung von krankheitsbedingten Kündigungen in drei Stufen

1. Die soziale Rechtfertigung von krankheitsbedingten Kündigungen ist in drei Stufen zu prüfen: Negative Prognose hinsichtlich der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit, darauf beruhende erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen sowie Interessenabwägung (betriebliche Beeinträchtigungen führen zu einer billigerweise nicht mehr hinzunehmenden Belastung) (vgl. BAG 13. Mai 2015 - 2 AZR 565/14 - Rn. 12, juris); unter B. I. 3. a) der Gründe. a) Grundsätzlich ist für einen Zweijahreszeitraum eine zur Vertretung befristete Kraft einzustellen, um erheblich beeinträchtigende dauerhafte Doppelbesetzung zu vermeiden; unter B. I. 3. c) cc) (1) der Gründe. b) Im Einzelfall kann die unbefristete Einstellung arbeitsmarkt- oder aufgabenbedingt erforderlich sein. Dies ist aber zu belegen durch konkrete erfolglose Anstrengungen auf dem Arbeitsmarkt oder konkrete Ausführungen zur Spezifik der geschuldeten Arbeitsleistung, die eine überbrückende Vertretung bis zur wieder dauerhaften Übernahme der Tätigkeiten durch die dann wieder arbeitsfähige Vertretene ausschließt; unter B. I. 3. c) cc) (1) der Gründe.