BVerfG - Beschluß vom 14.03.1967
1 BvR 334/61
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ; LAG § 175 § 176 ;
Fundstellen:
BVerfGE 21, 209
BStBl III 1967, 357
DStR 1967, 291
DVBl 1967, 413
MDR 1967, 648
Vorinstanzen:
FG München, vom 08.04.1959 - Vorinstanzaktenzeichen I 337/58
BFH, vom 26.05.1961 - Vorinstanzaktenzeichen III 275/59

Prüfungsumfang im verfassungsgerichtlichen Verfahren

BVerfG, Beschluß vom 14.03.1967 - Aktenzeichen 1 BvR 334/61

DRsp Nr. 1996/7771

Prüfungsumfang im verfassungsgerichtlichen Verfahren

»Zur Nachprüfung der Auslegung einfachen Rechts durch das Bundesverfassungsgericht.«1. Welcher von mehreren Auslegungen nach einfachem Recht der Vorzug gebührt oder ob gar noch eine weitere Auslegung denkbar wäre, hat das Bundesverfassungsgericht nicht zu entscheiden; dies ist vielmehr allein Sache der fachlich zuständigen Gerichte.2. Hiervon kann auch dann keine Ausnahme gelten, wenn der Streit der Meinungen eine Auslegungsfrage betrifft, von deren Entscheidung die Bemessung einer Steuerschuld und damit das Ausmaß des Eingriffs in die wirtschaftliche Handlungsfreiheit des Bürgers oder in sein Vermögen abhängt.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ; LAG § 175 § 176 ;

Gründe:

A.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die verfassungsmäßige Auslegung der Regelung des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) über die Tilgung, Verzinsung und Entrichtung der Kreditgewinnabgabe. Die maßgebenden Vorschriften lauten wie folgt:

§ 175 Verzinsung und Tilgung der Abgabeschuld

Die sich nach den §§ 162 bis 172 ergebende Abgabeschuld ist ab 1. Juli 1948 jährlich mit 4 vom Hundert zu verzinsen und ab 1. Juli 1952 jährlich mit 3 vom Hundert zuzüglich der ersparten Zinsen zu tilgen.

§ 176 Entrichtung der Abgabe