BFH - Urteil vom 10.06.1992
I R 142/90
Normen:
AO (1977) § 194 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BB 1992, 1786
BB 1993, 129
BFHE 168, 226
BStBl II 1992, 784

Prüfungszeitraum bei Umstufung vom Mittelbetrieb zum Großbetrieb

BFH, Urteil vom 10.06.1992 - Aktenzeichen I R 142/90

DRsp Nr. 1996/11511

Prüfungszeitraum bei Umstufung vom Mittelbetrieb zum Großbetrieb

»Wird ein vom Mittelbetrieb zum Großbetrieb umgestuftes Unternehmen nicht im Prüfungsturnus der erstmaligen Umstufung geprüft, so ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn die in einem späteren Prüfungsturnus ergehende Betriebsprüfungsanordnung den Prüfungszeitraum auf mehr als drei Jahre erstreckt. Der gesamte Prüfungszeitraum darf dabei aber grundsätzlich nicht weiter in die Vergangenheit reichen, als dies Nr. 6 des Einführungserlasses des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17.05.1978 zu § 4 BpO(St) (heute: § 4 Abs. 4 S. 2 BpO(St) 1987) zugelassen hätte.«

Normenkette:

AO (1977) § 194 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) unterhielt einen Fertigungsbetrieb. Sie wurde vom Finanzamt X gemäß § 3 der Betriebsprüfungsordnung (Steuer) -BpO(St)- vom 27. April 1978 (BStBl I 1978, 195) wie folgt eingestuft:

X. Prüfungsturnus 1979 bis 1981: Mittelbetrieb XI. Prüfungsturnus 1982 bis 1984: Großbetrieb XII. Prüfungsturnus 1985 bis 1987: Großbetrieb.