BFH - Urteil vom 08.12.2011
VI R 13/11
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6bS. 1 -3;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 08.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 329/09

Qualifikation des häuslichen Arbeitszimmers als Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Richters

BFH, Urteil vom 08.12.2011 - Aktenzeichen VI R 13/11

DRsp Nr. 2012/3447

Qualifikation des häuslichen Arbeitszimmers als Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Richters

Der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Richters liegt im Gericht und nicht im häuslichen Arbeitszimmer.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6bS. 1 -3;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer einer Richterin als Werbungskosten einkünftemindernd zu berücksichtigen sind.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erzielt als Richterin am Amtsgericht (AG) in A-Stadt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Dort betreut sie seit vielen Jahren ein zivilrechtliches Dezernat. Im Gerichtsgebäude des AG steht ihr ein eigenes Dienstzimmer zur Verfügung, das sie im Streitjahr tatsächlich auch für ihre richterliche Tätigkeit nutzte. Zudem führte die Klägerin regelmäßig einmal in der Woche mündliche Verhandlungen im Sitzungssaal des AG durch.

Im Streitjahr wohnte sie gemeinsam mit ihrem Sohn in ihrem Einfamilienhaus in dem in der Nähe von A-Stadt belegenen B. Das Wohnhaus hat eine Wohnfläche von ungefähr 150 qm. In diesem Wohnhaus hat die Klägerin sich in einem Anbau, der vom Wohnzimmer aus betreten werden kann, ein häusliches Arbeitszimmer eingerichtet, das ungefähr eine Größe von 19 qm besitzt.