BGH - Beschluss vom 19.01.2023
V ZB 28/22
Normen:
ZPO § 130a Abs. 3; ZPO § 130a Abs. 6; ZPO § 233 S. 1;
Fundstellen:
AG 2023, 586
FamRZ 2023, 624
JZ 2023, 249
MDR 2023, 381
MDR 2023, 687
MMR 2023, 392
NJW 2023, 1587
WRP 2023, 767
ZIP 2023, 1048
ZfBR 2023, 340
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 10.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 3292/20
OLG Oldenburg, vom 22.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 9/22

Qualifizierte elektronische Signatur der über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach übersandten Berufungsschrift

BGH, Beschluss vom 19.01.2023 - Aktenzeichen V ZB 28/22

DRsp Nr. 2023/2726

Qualifizierte elektronische Signatur der über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach übersandten Berufungsschrift

Die qualifizierte elektronische Signatur der als Anlage zur Berufungsschrift übersandten Abschrift des angefochtenen Urteils ersetzt nicht die qualifizierte elektronische Signatur der über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach übersandten Berufungsschrift. Ist eine nicht auf dem sicheren Übermittlungsweg bei Gericht eingereichte Berufung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, ist das Berufungsgericht - entsprechend den Grundsätzen über das Fehlen der Unterschrift - lediglich im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs verpflichtet, die Partei darauf hinzuweisen und ihr gegebenenfalls Gelegenheit zu geben, den Fehler vor Ablauf der Berufungsfrist zu beheben. § 130a Abs. 6 ZPO gilt für Signaturfehler nicht.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 22. April 2022 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 15.229,21 €.

Normenkette:

ZPO § 130a Abs. 3; ZPO § 130a Abs. 6; ZPO § 233 S. 1;

Gründe

I.