FG Münster - Urteil vom 27.10.2023
4 K 1624/21 G
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2, 3, 4;

Qualifizierung der erzielten Einkünfte insgesamt als gewerbliche Einkünfte bei Einschaltung der ausländischen Patentanwälte für die Erlangung von Schutzrechten im Ausland

FG Münster, Urteil vom 27.10.2023 - Aktenzeichen 4 K 1624/21 G

DRsp Nr. 2024/612

Qualifizierung der erzielten Einkünfte insgesamt als gewerbliche Einkünfte bei Einschaltung der ausländischen Patentanwälte für die Erlangung von Schutzrechten im Ausland

Tenor

Der Gewerbesteuermessbescheid 2017 vom 06.11.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.06.2021 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2, 3, 4;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die durch die Klägerin erzielten Einkünfte aus dem Grund insgesamt als gewerbliche Einkünfte zu qualifizieren sind, dass für die Erlangung von Schutzrechten im Ausland ausländische Patentanwälte eingeschaltet werden.