BFH - Beschluss vom 11.08.2010
VI B 143/09
Normen:
AO § 26; AO § 347 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 2230
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 07.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 119/09

Qualifizierung der Zustimmung des zuständigen Finanzamts zur Fortführung einer Lohnsteueraußenprüfung durch das bisher zuständige Finanzamt als Verwaltungsakt

BFH, Beschluss vom 11.08.2010 - Aktenzeichen VI B 143/09

DRsp Nr. 2010/18520

Qualifizierung der Zustimmung des zuständigen Finanzamts zur Fortführung einer Lohnsteueraußenprüfung durch das bisher zuständige Finanzamt als Verwaltungsakt

NV: Die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes zur Fortsetzung eines Verwaltungsverfahrens durch das bisher zuständige Finanzamt nach § 26 Satz 2 AO ist kein Verwaltungsakt (hier Lohnsteuer-Außenprüfung) und damit nicht rechtsbehelfsfähig.

Normenkette:

AO § 26; AO § 347 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Streitig war im finanzgerichtlichen Ausgangsverfahren, ob die Zustimmung des zuständigen Finanzamts zur Fortführung einer Lohnsteueraußenprüfung durch das bisher zuständige Finanzamt ein Verwaltungsakt ist.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Steuerberater und betreibt in A, in B und in C selbständige Steuerberaterpraxen. Das Finanzamt B erließ im März 2006 eine Prüfungsanordnung für eine Lohnsteuer-Außenprüfung in der lohnsteuerrechtlichen Betriebsstätte in B. Klage und Nichtzulassungsbeschwerde gegen diese Prüfungsanordnung blieben erfolglos.