I. Die im April 1990 geborene Tochter des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) unterbrach Mitte Oktober 2008 ihre Ausbildung wegen Schwangerschaft und Erziehungsurlaub. Nachdem der Mutterschutz am 26. Mai 2009 geendet hatte, entschied sie sich, ihre Ausbildung zum Schuljahr 2009/10 nicht fortzusetzen, sondern die Erziehungszeit zu verlängern. Sie erhielt ab dem 9. März 2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
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