BFH - Beschluss vom 27.12.2011
III B 187/10
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 23.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1712/09

Qualifizierung eines Kindes als arbeitssuchend bei Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

BFH, Beschluss vom 27.12.2011 - Aktenzeichen III B 187/10

DRsp Nr. 2012/10124

Qualifizierung eines Kindes als arbeitssuchend bei Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

NV: Der Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II führt nicht dazu, dass das Kind als arbeitssuchend gemeldet anzusehen ist. Erwerbsfähige Hilfeempfänger trifft zwar eine Obliegenheit zur Arbeitsuche, diese beschränkt sich indes auf die zumutbare Arbeit. Die für die Grundsicherung für Arbeit zuständige Stelle erbringt daher keine Vermittlung, wenn dem Hilfeempfänger eine Arbeitsaufnahme nicht zumutbar ist --hier wegen eines Kleinkindes-- und dieser eine Vermittlung auch nicht von sich aus beansprucht.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a;

Gründe

I. Die im April 1990 geborene Tochter des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) unterbrach Mitte Oktober 2008 ihre Ausbildung wegen Schwangerschaft und Erziehungsurlaub. Nachdem der Mutterschutz am 26. Mai 2009 geendet hatte, entschied sie sich, ihre Ausbildung zum Schuljahr 2009/10 nicht fortzusetzen, sondern die Erziehungszeit zu verlängern. Sie erhielt ab dem 9. März 2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).