BFH - Urteil vom 11.11.2010
VI R 26/08
Normen:
EStG § 8 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 20.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 64/07

Qualifizierung von auf Rechnung eines Arbeitgebers von Arbeitnehmern bei Dritten bezogenen Waren als Sachbezüge im steuerrechtlichen Sinne

BFH, Urteil vom 11.11.2010 - Aktenzeichen VI R 26/08

DRsp Nr. 2011/3634

Qualifizierung von auf Rechnung eines Arbeitgebers von Arbeitnehmern bei Dritten bezogenen Waren als Sachbezüge im steuerrechtlichen Sinne

1. NV: Sachbezüge sind alle nicht in Geld bestehenden Einnahmen. Ob Barlöhne oder Sachbezüge vorliegen, entscheidet sich nach dem Rechtsgrund des Zuflusses, also danach, was der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann. Es kommt nicht darauf an, auf welche Art und Weise der Arbeitgeber den Anspruch erfüllt und seinem Arbeitnehmer den zugesagten Vorteil verschafft. 2. NV: Überlässt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine Tankkarte, mit der die Arbeitnehmer monatlich nach ihrer Wahl Güter aus allen Warengruppen im Wert von bis zu 44 € auf Rechnung des Arbeitgebers beziehen dürfen, wendet er seinen Arbeitnehmern eine Sache i.S. des § 8 Abs. 2 Sätze 1 und 9 EStG zu.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die auf Rechnung des Arbeitgebers von Arbeitnehmern bei Dritten bezogenen Waren Sachbezüge darstellen.