BFH - Urteil vom 17.11.2010
I R 76/09
Normen:
DBA-Schweiz Art. 15a; EStG § 34c Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, - Vorinstanzaktenzeichen 12.3.2009

Qualifizierung von Dienstreisetagen mit Übernachtungen im Ansässigkeitsstaat als Nichtrückkehrtage bei der Anwendung der Grenzgängerregelung im Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (DBA-Schweiz); Vorliegen eines Nichtrückkehrtages bei eintägigen Dienstreisen in Drittstaaten; Vorliegen eines Nichtrückkehrtages bei Beginn der Rückreise durch einen Arbeitnehmer an diesem Tag aus einem Drittstaat und tatsächlicher Rückkehr an seinen Wohnsitz am Folgetag; Abzug von in Deutschland zu besteuernden Einkünften eines Arbeitnehmers bei der Ermittlung der Steuer von i.R.e. Arbeitsverhältnisses mit einem Schweizer Arbeitgeber erwirtschafteten Einkünften

BFH, Urteil vom 17.11.2010 - Aktenzeichen I R 76/09

DRsp Nr. 2011/3643

Qualifizierung von Dienstreisetagen mit Übernachtungen im Ansässigkeitsstaat als "Nichtrückkehrtage" bei der Anwendung der Grenzgängerregelung im Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (DBA-Schweiz); Vorliegen eines "Nichtrückkehrtages" bei eintägigen Dienstreisen in Drittstaaten; Vorliegen eines "Nichtrückkehrtages" bei Beginn der Rückreise durch einen Arbeitnehmer an diesem Tag aus einem Drittstaat und tatsächlicher Rückkehr an seinen Wohnsitz am Folgetag; Abzug von in Deutschland zu besteuernden Einkünften eines Arbeitnehmers bei der Ermittlung der Steuer von i.R.e. Arbeitsverhältnisses mit einem Schweizer Arbeitgeber erwirtschafteten Einkünften

1. Bei der Anwendung der Grenzgängerregelung in Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1992 zählen Dienstreisetage mit Übernachtungen im Ansässigkeitsstaat zu den "Nichtrückkehrtagen" (Bestätigung des Senatsurteils vom 11. November 2009 I R 15/09, BFHE 227, 419, BStBl II 2010, 602). 2. Eintägige Dienstreisen in Drittstaaten führen nicht zu Nichtrückkehrtagen (Bestätigung des Senatsurteils vom 11. November 2009 I R 15/09, BFHE 227, 419, BStBl II 2010, 602).