BFH - Urteil vom 08.12.2010
II R 12/08
Normen:
VersStG § 1 Abs. 1; VersStG § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 05.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 5710/04

Qualifizierung von selbstgetragenen Schadensaufwendungen von Mitgliedern eines kommunalen Schadensausgleichs in Höhe eines (variablen) Selbstbehalts als Versicherungsentgelts; Versicherungsteuerpflicht eines kommunalen Schadensausgleichs bei Errechnung der konkreten Höhe des Selbstbehalts erst nach Ablauf des jeweiligen Versicherungszeitraums

BFH, Urteil vom 08.12.2010 - Aktenzeichen II R 12/08

DRsp Nr. 2011/3631

Qualifizierung von selbstgetragenen Schadensaufwendungen von Mitgliedern eines kommunalen Schadensausgleichs in Höhe eines (variablen) Selbstbehalts als Versicherungsentgelts; Versicherungsteuerpflicht eines kommunalen Schadensausgleichs bei Errechnung der konkreten Höhe des Selbstbehalts erst nach Ablauf des jeweiligen Versicherungszeitraums

Schadensaufwendungen, die von Mitgliedern eines kommunalen Schadensausgleichs in Höhe eines (variablen) Selbstbehalts selbst getragen werden, erfüllen nicht die Merkmale eines Versicherungsentgelts. Dies gilt auch dann, wenn die konkrete Höhe des Selbstbehalts erst nach Ablauf des jeweiligen Versicherungszeitraums errechnet werden kann.

Normenkette:

VersStG § 1 Abs. 1; VersStG § 3 Abs. 1;

Gründe

I.