Eine wesentliche Änderung durch die Quick Fixes - kurzfristige Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer auf EU-Ebene - bezieht sich auf die innergemeinschaftlichen Lieferungen. Mit dem
Bei innergemeinschaftlichen Warenbewegungen erfolgt eine Besteuerung beim Erwerber, also im Bestimmungsland der Ware. Um eine Doppelbelastung mit Umsatzsteuer zu vermeiden, muss die Lieferung im Ursprungsland als steuerfrei behandelt werden. Demzufolge bestimmt § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG, dass die innergemeinschaftlichen Lieferungen steuerfrei sind. § 6a UStG definiert, was eine innergemeinschaftliche Lieferung ist. Eine direkte rechtliche Abhängigkeit zwischen der Erwerbsbesteuerung und der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung besteht allerdings nicht. Eine Erwerbsbesteuerung im Bestimmungsland ist auch dann durchzuführen, wenn die Lieferung im Ursprungsland nicht als steuerfrei behandelt wird.
Unter folgenden Voraussetzungen ist eine Lieferung als innergemeinschaftliche Lieferung gem. § 4 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6a UStG steuerfrei:
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