R 104 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 4 Nr. 19 UStG

R 104 UStR 2005 Blinde

R 104 Blinde

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) Der Unternehmer hat den Nachweis der Blindheit in der gleichen Weise wie bei der Einkommensteuer für die Inanspruchnahme eines Pauschbetrags nach § 33b EStG in Verbindung mit § 65 EStDV zu führen. (2) 1 Bei der Frage nach den beschäftigten Arbeitnehmern kommt es nach dem Sinn und Zweck der Steuerbefreiung nicht auf die Anzahl der Arbeitnehmer schlechthin, sondern auf ihre zeitliche Arbeitsleistung an. 2 Die Umsätze von Blinden sind daher auch dann steuerfrei, wenn mehr als zwei Teilzeitkräfte beschäftigt werden, sofern ihre Beschäftigungszeit - bezogen jeweils auf den Kalendermonat - diejenige von zwei ganztägig beschäftigten Arbeitnehmern nicht übersteigt. (3) 1 Die Einschränkung der Steuerbefreiung für die Lieferungen von Mineralöl und Branntwein in den Fällen, in denen der Blinde für diese Waren Mineralöl- oder Branntweinsteuer zu entrichten hat, ist insbesondere für blinde Tankstellenunternehmer von Bedeutung, denen nach § 7 des Mineralölsteuergesetzes (MinöStG) ein Mineralöllager bewilligt ist. 2 Der Begriff Mineralöl richtet sich nach § 1 Abs. 2 und 3 MinöStG. 3 Hiernach fallen unter diesen Begriff vor allem Vergaserkraftstoffe, Dieselkraftstoffe, Flüssiggase (Autogase). 4 Der Begriff Branntwein umfaßt nach § 130 des Gesetzes über das Branntweinmonopol (BranntwMonG) sowohl den unverarbeiteten Branntwein als auch die trinkfertigen Erzeugnisse (Spirituosen). 5 Bei einer Erhöhung der Mineralöl- oder Branntweinsteuer können die entsprechenden Waren einer Nachsteuer unterliegen. 6 Wenn blinde Unternehmer lediglich eine solche Nachsteuer zu entrichten haben, entfällt die Steuerbefreiung nicht.