Stand: 21.12.1998
zuletzt geändert durch:
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III. Bewertungsgesetz
A. Allgemeine Bewertungsvorschriften
Zu § 11 BewG

R 106 ErbStR 1999 Ermittlung des gemeinen Werts von Anteilen an Kapitalgesellschaften mit ungleichen Rechten

R 106 Ermittlung des gemeinen Werts von Anteilen an Kapitalgesellschaften mit ungleichen Rechten

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

(1) 1 Die Beteiligung der Gesellschafter am Vermögen und Gewinn der Gesellschaft richtet sich in der Regel nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Stammkapital (> § 29 Abs. 3 und § 72 GmbHG). 2 In diesem Fall sind alle Anteile mit gleichen Rechten ausgestattet. 3 Die Gesellschafter können jedoch im Gesellschaftsvertrag eine davon abweichende Vereinbarung getroffen haben. 4 Sind danach die Anteile hinsichtlich der Beteiligung am Liquidationserlös oder hinsichtlich der Gewinnausschüttung mit ungleichen Rechten ausgestattet, ist dies bei der Ermittlung des gemeinen Werts zu berücksichtigen. (2) Wenn nach dem Gesellschaftsvertrag für die einzelnen Anteile eine unterschiedliche Beteiligung am Liquidationserlös vereinbart ist, muß auch die Berechnung des Vermögenswerts jeweils getrennt für die verschieden ausgestatteten Anteile erfolgen.