- unbesetzt - H 11 Hinweise Allgemeines >H 11 EStH Rückzahlung von Arbeitslohn Zurückgezahlter Arbeitslohn ist erst im Zeitpunkt des Abflusses steuermindernd zu berücksichtigen (>BFH vom 4. 5. 2006 - BStBl II S. 830 und 832); das gilt auch dann, wenn sich die Rückzahlung im Folgejahr steuerlich nicht mehr auswirkt (>BFH vom 7. 11. 2006 - BStBl 2007 II S. 315). Zufluss von Arbeitslohn >R 38.2