Stand: 21.12.1998
zuletzt geändert durch:
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III. Bewertungsgesetz
A. Allgemeine Bewertungsvorschriften
Zu § 12 BewG

R 110 ErbStR 1999 Bundesschatzbriefe, Finanzierungsschätze und Sparbriefe

R 110 Bundesschatzbriefe, Finanzierungsschätze und Sparbriefe

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

(1) 1 Bundesschatzbriefe A sind mit ihrem Nennwert anzusetzen. 2 Bundesschatzbriefe B sind mit ihrem Rückzahlungswert anzusetzen. (2) 1 Finanzierungsschätze des Bundes werden in der Weise verzinst, daß der Erwerber beim Kauf einen geringeren Betrag einzahlt als er später bei der Einlösung am festliegenden Fälligkeitstag zurückerhält. 2 Die Zinsen für die Zeit vom Tag der Zahlung des Kaufpreises bis zum Fälligkeitstag (ausschließlich) werden im voraus vom Nennwert abgezogen. 3Finanzierungsschätze werden monatlich in neu aufgelegten Ausgaben mit einer Laufzeit von etwa einem Jahr oder etwa zwei Jahren verkauft. 4 Die Laufzeit beginnt mit dem Tag der Zahlung des Kaufpreises. 5 Die Laufzeit endet am 20. des Fälligkeitsmonats, falls der 20. kein Geschäftstag ist, am nächstfolgenden Geschäftstag. 6 Bei Fälligkeit wird der Einlösungsbetrag gutgeschrieben oder bargeldlos überwiesen. 7 Vor Fälligkeit nimmt der Emittent Finanzierungsschätze nicht zurück. 8 Bei Finanzierungsschätzen wie bei anderen Diskontpapieren ist der Wert bis zum Fälligkeitszeitpunkt aus dem Ausgabebetrag zuzüglich der aufgelaufenen fiktiven Zinsen zu berechnen. 9 Dabei kann auf eine taggenaue Wertermittlung zum Besteuerungszeitpunkt nicht verzichtet werden. 10 Um dabei auch die auf einen unterjährigen Zeitraum entfallenden fiktiven Zinsen zu erfassen, ist der Stichtagswert wie folgt zu ermitteln: R: Emissionsrendite T: Jahresbruchteile in Tagen. 11Diese Art der Wertermittlung ist in allen Besteuerungsfällen anzuwenden. 12 Da der Anspruch auf Verzinsung bis zum Besteuerungszeitpunkt bereits im Stichtagswert der Finanzierungsschätze und anderer Diskontpapiere berücksichtigt ist, ist ein besonderer Ansatz von Stückzinsen nicht mehr erforderlich. (3) 1 Abgezinste Sparbriefe sind mit dem Rückzahlungswert anzusetzen. 2 Ist der Rückzahlungswert nicht bekannt, ist er entsprechend der Regelung in Absatz 2 zu ermitteln.