R 119 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 4 Nr. 25 UStG

R 119 UStR 2005 Leistungen im Rahmen der Jugendhilfe

R 119 Leistungen im Rahmen der Jugendhilfe

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) Die Abgrenzung des Kreises der begünstigten Träger richtet sich nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch. (2) 1 Die Umsätze der begünstigten Träger aus der Durchführung von Lehrgängen, Freizeiten, Zeltlagern, Fahrten, Treffen sowie aus Veranstaltungen, die dem Sport oder der Erholung dienen, sind nur steuerfrei, wenn sie den Jugendlichen (das sind im Sinne des Gesetzes Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres) oder Mitarbeitern in der Jugendhilfe unmittelbar zugute kommen. 2 Die Jugendlichen oder Mitarbeiter brauchen dabei nicht Vertragspartner der begünstigten Träger zu sein. 3 Die Vereinbarungen über die Teilnahme von Jugendlichen an Veranstaltungen der oben genannten Art können auch zwischen den begünstigten Trägern und Dritten, z.B. Industrieunternehmen, getroffen werden (vgl. Abschnitt 117 Abs. 2). 4 Die begünstigten Träger sind auch mit Umsätzen steuerfrei, die sie bei den im Rahmen ihres Aufgabenkreises durchgeführten Jugendtanzveranstaltungen erzielen. (3) 1Unter dem Begriff des Lehrgangs ist der nach einem bestimmten Stunden- und Stoffplan erteilte Unterricht auf einem bestimmten Sachgebiet zu verstehen. 2 Der Unterricht kann sowohl in der Form des Gruppenunterrichts als auch in der Form des Einzelunterrichts erteilt werden. Nicht erforderlich ist eine von den Teilnehmern abzulegende Prüfung oder die Erteilung eines Zeugnisses. (4) 1 Der Begriff der Veranstaltung, die dem Sport dient, umfaßt alle Tätigkeiten, durch die die Ausbildung und Fortbildung in einer Sportart und auch die Ausübung des Sports unmittelbar gefördert werden. 2 Der auf dem Gebiete des Sports erteilte Unterricht jeglicher Art ist deshalb im Sinne der Vorschrift eine Veranstaltung, die dem Sport dient. 3 Ein bestimmter Stunden- und Stoffplan und eine von den Teilnehmern abzulegende Prüfung sind nicht erforderlich. (5) 1 Der Sportunterricht der Vereine, z.B. Unterricht im Reiten, Tennis, Skilaufen, Schwimmen und Segeln, kann unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 25 UStG fallen. 2 Bei dem Sportunterricht muß es sich um eine Betätigung der dem betreffenden Sportverein angeschlossenen Jugendgruppe handeln. 3 Außerdem muß der Sportunterricht den Jugendlichen unmittelbar zugute kommen. 4 Es ist nicht erforderlich, daß die Jugendlichen Mitglieder des Vereins und der Jugendgruppe sind. 5 Ferner ist es als unschädlich anzusehen, wenn an dem Sportunterricht auch Personen teilnehmen, die das 27. Lebensjahr vollendet haben. 6 Soweit allerdings der Sportunterricht diesen Personen erteilt wird, kann die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 25 UStG keine Anwendung finden. 7 Es kann aber eine Befreiung unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 22 Buchstabe a UStG in Betracht kommen (vgl. Abschnitt 115 Abs. 3). (6) Hinsichtlich des Begriffs der Vergütung für geleistete Dienste wird auf Abschnitt 103 Abs. 7 hingewiesen. (7) Die Leistungen der freiberuflich tätigen Familienhelfer und der im Rahmen der Sozialpädagogischen Familienhilfe tätigen Vereine sind nicht nach § 4 Nr. 25 UStG umsatzsteuerfrei. Es kann aber unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 18 UStG eine Befreiung möglich sein (vgl. Abschnitt 103). (8) 1 Werden die im Absatz 2 Satz 1 genannten Leistungen von Soziokulturellen Zentren ausgeführt, sind sie nach § 4 Nr. 25 UStG umsatzsteuerfrei, wenn die Einrichtung ein begünstigter Träger ist und die Leistungen den Jugendlichen zugute kommen. 2 Eine Befreiung ist aber für die Leistungen ausgeschlossen, die auch von anderen Unternehmern erbracht werden können. 3 Deshalb sind beispielsweise der Betrieb einer Cafeteria, einer Diskothek sowie Filmvorführungen nicht befreit.