Stand: 21.12.1998
zuletzt geändert durch:
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III. Bewertungsgesetz
B. Bewertung des Betriebsvermögens
Zu § 103 BewG

R 120 ErbStR 1999 Schulden im Zusammenhang mit Grundstücken

R 120 Schulden im Zusammenhang mit Grundstücken

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

Schulden, die mit einem Betriebsgrundstück (> R 117) in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind abzuziehen, soweit sie bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören.