R 121a UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 4 Nr. 27 UStG

R 121a UStR 2005 Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

R 121a Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1 Steuerfrei sind insbesondere Leistungen land- und forstwirtschaftlicher Selbsthilfeeinrichtungen - Betriebshilfs- und Dorfhelferinnendienste -, die in der Regel in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins betrieben werden. 2 Die Vorschrift des § 4 Nr. 27 Buchstabe b UStG unterscheidet zwischen unmittelbaren Leistungen an land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Leistungen an die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung. Unmittelbare Leistungen an land- und forstwirtschaftliche Betriebe (2) 1 Die Steuerbefreiung für unmittelbare Leistungen an land- und forstwirtschaftliche Betriebe kann nur von juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts - z.B. eingetragenen Vereinen oder Genossenschaften - beansprucht werden, nicht aber von Einzelunternehmern oder Personengesellschaften. 2 Befreit ist nur die Gestellung land- und forstwirtschaftlicher Arbeitskräfte. 3 Die Arbeitskräfte müssen unmittelbar land- und forstwirtschaftlichen Unternehmern für deren land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Sinne des § 24 Abs. 2 UStG gestellt werden. 4 Indessen hängt die Steuerbefreiung nicht davon ab, ob die Kosten für die Ersatzkräfte von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung erstattet werden. (3) 1 Der Unternehmer hat nachzuweisen, daß die Arbeitskräfte für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit höchstens drei Vollarbeitskräften gestellt worden sind. 2Dieser Nachweis kann durch eine schriftliche Bestätigung des betreffenden Land- und Forstwirts geführt werden. 3 Darüber hinaus ist nachzuweisen, daß die gestellte Arbeitskraft den Ausfall des Betriebsinhabers oder eines voll mitarbeitenden Familienangehörigen wegen Krankheit, Unfalls, Schwangerschaft, eingeschränkter Erwerbsfähigkeit oder Todes überbrückt. 4 Für diesen Nachweis sind entsprechende Bescheinigungen oder Bestätigungen Dritter - z.B. ärztliche Bescheinigungen, Bescheinigungen der Krankenhäuser und Heilanstalten oder Bestätigungen der Sozialversicherungsträger - erforderlich. Leistungen an die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung (4) 1 Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 27 Buchstabe b UStG umfaßt weiterhin die Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen an die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung (Berufsgenossenschaften, Krankenkassen, Rentenversicherungsträger, landwirtschaftliche Alterskassen). 2 Diese Träger sind verpflichtet, ihren Mitgliedern in bestimmten Notfällen - z.B. bei einem Arbeitsunfall, einem Krankenhausaufenthalt oder einer Heilanstaltspflege - Haushaltshilfe oder Betriebshilfe zu gewähren. 3 Sie bedienen sich dabei anderer Unternehmer - z.B. der Betriebshilfsdienste und der Dorfhelferinnendienste - und lassen sich von diesen die erforderlichen Ersatzkräfte zur Verfügung stellen. 4Die Unternehmer, die Ersatzkräfte zur Verfügung stellen, erbringen damit steuerfreie Leistungen an die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung. 5 Auf die Rechtsform des Unternehmens kommt es dabei nicht an. (5) 1 Die Steuerbefreiung nach Absatz 4 ist nicht anwendbar, wenn es die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung ihren Mitgliedern überlassen, die Ersatzkräfte selbst zu beschaffen, und ihnen lediglich die dadurch entstandenen Kosten erstatten. 2 In diesen Fällen kann aber die Steuerbefreiung für unmittelbare Leistungen an land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Absätze 2 und 3) in Betracht kommen.