R 12.3 EStHB2011
Stand: 25.03.2013
zuletzt geändert durch:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl. I S. 276
Zu § 12 EStG

R 12.3 EStHB2011 Geldstrafen und ähnliche Rechtsnachteile

R 12.3 Geldstrafen und ähnliche Rechtsnachteile

EStHB2011 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2008 und Einkommensteuer-Hinweise 2011 )

1Aufwendungen i. S. d. § 12 Nr. 4 EStG können auch dann nicht abgezogen werden, wenn die Geldstrafen und ähnlichen Rechtsnachteile außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes verhängt, angeordnet oder festgesetzt werden, es sei denn, sie widersprechen wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung (ordre public). 2Die Einziehung von Gegenständen, die - neben der Hauptstrafe oder nachträglich nach § 76 StGB oder unter den Voraussetzungen des § 76 a StGB selbstständig - in den Fällen des § 74 Abs. 2 Nr. 1 oder § 76 a StGB angeordnet oder festgesetzt worden ist, stellt eine Rechtsfolge vermögensrechtlicher Art mit überwiegendem Strafcharakter dar.3Die mit dem Verfall von Gegenständen bzw. dem Verfall von Tatentgelten (§ 73 StGB) verbundene Vermögenseinbuße dient hingegen der Gewinnabschöpfung und damit in erster Linie dem Ausgleich unrechtmäßiger Vermögensverschiebungen.4Ein Strafcharakter kann deshalb in der Regel nicht angenommen werden.