Stand: 21.12.1998
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III. Bewertungsgesetz
C. Bewertung von Grundbesitz
C. 1. Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
Zu § 142 BewG

R 133 ErbStR 1999 Allgemeines zur Ermittlung des Betriebswerts

R 133 Allgemeines zur Ermittlung des Betriebswerts

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

(1) 1 Die in § 142 Abs. 1 BewG genannten Vorschriften gelten zwar für die Feststellung von Einheitswerten; sie sind jedoch sinngemäß auch bei der Ermittlung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebswerts anzuwenden. 2 Dabei sind die in diesen Vorschriften enthaltenen Begriffe jeweils wie folgt zu ersetzen: - Feststellungszeitpunkt durch Besteuerungszeitpunkt, - Einheitswert durch Betriebswert, - Vergleichswert durch Ertragswert, - Wohnungswert durch Wert des Wohnteils, - Sonderkultur durch Nutzungsteil der landwirtschaftlichen Nutzung. (2) 1 Die sinngemäße Anwendung von § 48a BewG führt zu einer Aufteilung des Betriebswerts. 2 Dabei ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem für die landwirtschaftliche Nutzung maßgebenden Ertragswert und dem höheren Ertragswert, der durch die unter § 48a Nr. 1 bis 3 BewG bezeichneten Nutzungen bedingt ist, zu ermitteln. 3 Das gilt nicht, wenn der Nutzungsberechtigte die bisher vom Eigentümer vorgenommene Nutzung beibehält. 4 Bei der Feststellung des Grundbesitzwerts des Eigentümers ist der Unterschiedsbetrag nicht zu berücksichtigen. 5 Bei der Feststellung eines Grundbesitzwerts für den Nutzungsberechtigten ist nur der Unterschiedsbetrag zu berücksichtigen. (3) 1 Die sinngemäße Anwendung von § 49 BewG führt in den Fällen des § 34 Abs. 4 BewG zu einer Aufteilung des Betriebswerts. 2 Diese kommt insbesondere in Betracht bei Verpachtungen, bei denen in den Betrieb des Verpächters auch die dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehörenden Wirtschaftsgüter, die der Bewirtschaftung des Betriebs dienen, einbezogen sind. 3 Dies gilt auch bei einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, der von einer Gesellschaft oder Gemeinschaft des bürgerlichen Rechts geführt wird (> § 34 Abs. 6 BewG). (4) Bei der Abgrenzung der landwirtschaftlichen von der gewerblichen Tierhaltung unter sinngemäßer Anwendung von § 51 BewG ist R 124a EStR 1996 zu beachten. (5) Gemeinschaftliche Tierhaltungen sind nach § 51a Abs. 1 Satz 1 BewG der landwirtschaftlichen Nutzung zuzuordnen. Ihre Bewertung erfolgt gesondert nach dem Einzelertragswertverfahren (§ 142 Abs. 2 Satz 1 BewG). (6) Bei der Ermittlung des Betriebswerts auf Grundlage der in § 142 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 BewG genannten Ertragswerte sind die Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen mit Ausnahme der Flächen der gärtnerischen Nutzung unter Glas und Kunststoffen nicht zu berücksichtigen. (7) Neben dem Ansatz der in § 142 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 BewG genannten Ertragswerte erfolgt keine gesonderte Berücksichtigung des Werts von anderen Wirtschaftsgütern (z.B. Wirtschaftsgebäude, Tierbestände). (8) 1 Die Summe der Ertragswerte der Nutzungen und Nutzungsteile sowie der Einzelertragswerte bilden den Betriebswert. 2 In den Fällen des § 142 Abs. 3 BewG ist der Einzelertragswert des Betriebsteils der Betriebswert. (9) Wirtschaftsgüter, die verschiedenen Nutzungen und Nutzungsteilen zu dienen bestimmt sind, sind den Nutzungen und den Nutzungsteilen zuzuordnen, denen sie zum Besteuerungszeitpunkt überwiegend dienen.