R 153 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 10 UStG (§ 25 UStDV)

R 153 UStR 2005 Bemessungsgrundlage beim Tausch und bei tauschähnlichen Umsätzen

R 153 Bemessungsgrundlage beim Tausch und bei tauschähnlichen Umsätzen

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1 Beim Tausch und bei tauschähnlichen Umsätzen gilt der gemeine Wert (§ 9 BewG) jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. 2 Das bedeutet, daß als Entgelt für eine Leistung der übliche Preis der vom Leistungsempfänger erhaltenen Gegenleistung anzusetzen ist; die Umsatzsteuer ist stets herauszurechnen. 3 Soweit der Wert des Entgelts nicht ermittelt werden kann, ist er zu schätzen. 4 Anhaltspunkt für die Bewertung der Gegenleistung können die Aufwendungen sein, die dem leistenden Unternehmer für die Leistung entstanden sind (vgl. BFH-Urteile vom 10.07.1997- BStBl II S. 668- und vom 10. 6. 1999 - BStBl II S. 580). ). 5Das Entgelt für die Lieferung einer Sachprämie für die Vermittlung neuer Kunden umfasst deshalb außer dem Einkaufspreis für die Prämie auch die Versandkosten (vgl. EuGH-Urteil vom 3. 7. 2001 - UR 2001 S. 346). 6 Wird ein Geldbetrag zugezahlt, so handelt es sich um einen Tausch oder tauschähnlichen Umsatz mit Baraufgabe. 7 In diesen Fällen ist der Wert der Sachleistung um diesen Betrag zu mindern. 8 Wird im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes Kapital zinslos oder verbilligt zur Nutzung überlassen, richtet sich der gemeine Wert dieses Vorteils nach den allgemeinen Vorschriften des Bewertungsgesetzes13 bis § 16 BewG). 9 Danach ist ein einjähriger Betrag der Nutzung mit 5,5 v.H. des Darlehens zu ermitteln (vgl. BFH-Urteil vom 28.02.1991 - BStBl II S. 649). (2) 1 Zum Entgelt für eine Werkleistung kann neben der vereinbarten Barvergütung auch der bei der Werkleistung anfallende Materialabfall gehören, den der Leistungsempfänger dem leistenden Unternehmer überläßt. 2 Das gilt insbesondere, wenn Leistungsempfänger und leistender Unternehmer sich darüber einig sind, daß die Barvergütung kein hinreichender Gegenwert für die Werkleistung ist. 3 Der Wert des Materialabfalls kann auch dann anteilige Gegenleistung für die Werkleistung sein, wenn über den Verbleib des Materialabfalls keine besondere Vereinbarung getroffen worden ist. 4Die Vermutung, daß in diesem Fall die Höhe der vereinbarten Barvergütung durch den überlassenen Materialabfall beeinflußt worden ist, besteht insbesondere, wenn es sich um wertvollen Materialabfall handelt (vgl. BFH-Urteil vom 15.12.1988 - BStBl 1989 II S. 252). 5Zum Wert der Gegenleistung bei Übernahme einer Baulast gegen ein Darlehen zu marktunüblich niedrigen Zinsen vgl. BFH-Urteil vom 12.11.1987 - BStBl 1988 II S. 156, zum Wert der Gegenleistung bei Nießbrauchseinräumung gegen Gewährung eines unverzinslichen Darlehens vgl. BFH-Urteil vom 28.02.1991 - BStBl II S. 649. (3) 1 Die Umsätze beim Austauschverfahren in der Kraftfahrzeugwirtschaft sind in der Regel Tauschlieferungen mit Baraufgabe (vgl. BFH-Urteil vom 03.05.1962 - BStBl III S. 265). 2 Der Lieferung eines aufbereiteten funktionsfähigen Austauschteils (z.B. Motor, Aggregat, Achse, Benzinpumpe, Kurbelwelle, Vergaser) durch den Unternehmer der Kraftfahrzeugwirtschaft stehen eine Geldzahlung und eine Lieferung des reparaturbedürftigen Kraftfahrzeugteils (Altteils) durch den Kunden gegenüber. 3 Als Entgelt für die Lieferung des Austauschteils sind demnach die vereinbarte Geldzahlung und der gemeine Wert des Altteils anzusetzen. 4 Dabei können die Altteile mit einem Durchschnittswert von 10 v.H.des sogenannten Bruttoaustauschentgelts bewertet werden. 5 Als Bruttoaustauschentgelt ist der Betrag anzusehen, den der Endabnehmer für den Erwerb eines dem zurückgegebenen Altteil entsprechenden Austauschteils abzüglich Umsatzsteuer, jedoch ohne Abzug eines Rabatts zu zahlen hat. 6 Der Durchschnittswert ist danach auf allen Wirtschaftsstufen gleich. 7 Er kann beim Austauschverfahren sowohl für Personenkraftwagen als auch für andere Kraftfahrzeuge, insbesondere auch Traktoren, Mähdrescher und andere selbstfahrende Arbeitsmaschinen, im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 1 StVZO, angewandt werden. 8 Setzt ein Unternehmer bei der Abrechnung an Stelle des Durchschnittswerts andere Werte an, so sind die tatsächlichen Werte der Umsatzsteuer zu unterwerfen. 9 Zur Vereinfachung der Abrechnung (§ 14 UStG) und zur Erleichterung der Aufzeichnungspflichten (§ 22 UStG) kann wie folgt verfahren werden: 1. Die Lieferungen von Altteilen durch die am Kraftfahrzeug-Austauschverfahren beteiligten Unternehmer werden nicht zur Umsatzsteuer herangezogen. Soweit der Endabnehmer des Austauschteils ein Land- und Forstwirt ist und seine Umsätze nach § 24 UStG nach Durchschnittssätzen versteuert, ist der Lieferer des Austauschteils, z.B. Reparaturwerkstatt, verpflichtet, über die an ihn ausgeführte Lieferung des Altteils auf Verlangen eine Gutschrift nach § 14 Abs. 2 Sätze 3 und 4 UStG zu erteilen (vgl. Nummer 2 Buchstabe a Beispiel 2). 2. Bei der Lieferung des Austauschteils wird der Wert des zurückgegebenen Altteils in allen Fällen von den Lieferern - Hersteller, Großhändler, Reparaturwerkstatt - als Teil der Bemessungsgrundlage berücksichtigt. Dabei ist folgendes zu beachten: a) In der Rechnung über die Lieferung des Austauschteils braucht der Wert des Altteils nicht in den Rechnungsbetrag einbezogen zu werden. Es genügt, daß der Unternehmer den auf den Wert des Altteils entfallenden Steuerbetrag angibt. Beispiel 1:

1 Austauschmotor 1.000,00€
+ Umsatzsteuer (16 v.H.) 160,00€
+ Umsatzsteuer (16 v.H.) auf den Wert des Altteils von 100€ (10 v.H. von 1.000€ ) 16,00€
----------
1.176,00€

Beispiel 2:
(Lieferung eines Austauschteils an einen Landwirt, der § 24 UStG anwendet)

1 Austauschmotor 1.000,00€
+ Umsatzsteuer (16 v.H.) 160,00€
+ Umsatzsteuer (16 v.H.) auf den Wert des Altteils von 100€ (10 v.H. von 1.000€ ) 16,00€
----------
1.176,00€
./. Gutschrift 9 v.H. Umsatzsteuer auf den Wert des Altteils (100€ ) 9,00€
----------
1.167,00€
b) Der Lieferer der Austauschteile - Hersteller Großhändler, Reparaturwerkstatt - hat die auf die Werte der Altteile entfallenden Steuerbeträge gesondert aufzuzeichnen. Am Schluß des Voranmeldungs- und des Besteuerungszeitraums ist aus der Summe dieser Steuerbeträge die Summe der betreffenden Entgeltsteile zu errechnen. c) Der Lieferungsempfänger muß, sofern er auf der Eingangsseite die Entgelte für empfangene steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen und die darauf entfallenden Steuerbeträge nicht getrennt voneinander, sondern nach § 63 Abs. 5 UStDV in einer Summe aufzeichnet, die um die Steuer auf die Werte der Altteile verminderten Bruttorechnungsbeträge (nach den vorstehenden Beispielen 1.160,00€ ) und die auf die Werte der Altteile entfallenden Steuerbeträge getrennt voneinander aufzeichnen. (4) 1 Nimmt ein Kraftfahrzeughändler beim Verkauf eines Neuwagens einen Gebrauchtwagen in Zahlung und leistet der Käufer in Höhe des Differenzbetrags eine Zuzahlung, liegt ein Tausch mit Baraufgabe vor. 2 Zum Entgelt des Händlers gehört neben der Zuzahlung auch der gemeine Wert des in Zahlung genommenen gebrauchten Fahrzeuges. 3 Wird der Gebrauchtwagen zu einem höheren Preis als dem gemeinen Wert in Zahlung genommen, liegt ein verdeckter Preisnachlaß vor, der das Entgelt für die Lieferung des Neuwagens mindert. Beispiel 1:
Der Verkaufspreis eines neuen Kraftwagens beträgt 17.400€ . Der Kraftfahrzeughändler nimmt bei der Lieferung des Neuwagens ein gebrauchtes Fahrzeug, dessen gemeiner Wert 8.000€ beträgt, mit 8.500€ in Zahlung. Der Kunde zahlt 8.900€ in bar. Der Kraftfahrzeughändler gewährt einen verdeckten Preisnachlaß von 500€ . Das Entgelt für die Lieferung des Neuwagens berechnet sich wie folgt:

Barzahlung 8.900,00€
+ gemeiner Wert 8.000,00€
------------
16.900,00€
./. darin enthaltene 13,79 v.H. Umsatzsteuer (Steuersatz 16 v.H.) 2.331,00€
------------
Entgelt 14.569,00€
Ein verdeckter Preisnachlaß kann mit steuerlicher Wirkung nur anerkannt werden, wenn die Höhe der Entgeltsminderung nachgewiesen wird. Der Kraftfahrzeughändler kann den gemeinen Wert des in Zahlung genommenen Gebrauchtwagens wie folgt ermitteln: 1. Wenn im Zeitpunkt der Übernahme des Gebrauchtwagens ein Schätzpreis eines amtlich bestellten Kraftfahrzeugsachverständigen festgestellt worden ist, kann dieser als gemeiner Wert anerkannt werden. 2. Bei Fahrzeugen, die innerhalb einer Frist von 3 Monaten seit Übernahme weitergeliefert werden, kann als gemeiner Wert der Verkaufserlös abzüglich etwaiger Reparaturkosten, soweit die Reparaturen nicht nach der Übernahme durch den Kraftfahrzeughändler von diesem verursacht worden sind, und abzüglich eines Pauschalabschlags bis zu 15 v.H.für Verkaufskosten anerkannt werden. Ein höherer Abschlagssatz ist nur anzuerkennen, wenn der Unternehmer entsprechende stichhaltige Kalkulationen vorlegt. Reparaturen sind nur mit den Selbstkosten, also ohne Gewinnzuschlag, zu berücksichtigen. Zu den Reparaturen in diesem Sinne rechnet nicht das Verkaufsfertigmachen. Die Kosten hierfür sind durch den Pauschalabschlag abgegolten. 3. Bei Fahrzeugen, die nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten seit Übernahme, sondern erst später weitergeliefert werden, kann der Verkaufserlös abzüglich etwaiger Reparaturkosten wie bei Nummer 2, aber ohne Pauschalabschlag als gemeiner Wert anerkannt werden. Bei der Ermittlung des gemeinen Werts in den Fällen 2 und 3 ist vom Brutto-Verkaufserlös (einschl. Umsatzsteuer) auszugehen. Der daraus ermittelte gemeine Wert ist ebenfalls der Bruttowert (einschl. Umsatzsteuer). Beispiel 2:

Verkaufspreis des Neufahrzeugs (15.000€ + 2.400€ Umsatzsteuer) 17.400,00€
Barzahlung 8.900,00€
Anrechnung Gebrauchtfahrzeug 8.500,00€
Ermittlung des gemeinen Werts
Verkaufserlös 10.000,00€
./. Reparaturkosten 500,00€
./. Verkaufskosten (15 v.H. von 10.000€ ) 1.500,00€
= Gemeiner Wert 8.000,00€
Verdeckter Preisnachlaß 500,00€
Ermittlung des Entgelts
Barzahlung 8.900,00€
+ Gemeiner Wert des Gebrauchtfahrzeugs 8.000,00€
-----------
16.900,00€
./. darin enthaltene 13,79 v.H. Umsatzsteuer (Steuersatz 16 v.H.) 2.331,00€
Die Umsatzsteuer vermindert sich um (2.400 € ./. 2.331€ ) = 69,00€
Ist der festgestellte gemeine Wert des in Zahlung genommenen Gebrauchtwagens höher als der Inzahlungnahmepreis, hat der Kraftfahrzeughändler außer der Zuzahlung den höheren gemeinen Wert zu versteuern. Die Regelung zur Ermittlung des gemeinen Wertes kann auch angewendet werden, wenn das in Zahlung genommene Fahrzeug nicht weiterverkauft, sondern verschrottet wird. In diesem Fall kann der gemeine Wert des Fahrzeugs mit 0€ bzw. mit dem Schrotterlös angesetzt werden, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob es innerhalb von 3 Monaten oder später verschrottet wird. Voraussetzung hierfür ist jedoch, daß die Verschrottung des Fahrzeugs vom Händler in geeigneter Weise, mindestens durch Vorlage des entwerteten Kfz-Briefs nachgewiesen wird.
(5) 1 In den Fällen, in denen bei der Lieferung eines Neuwagens und der Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens ein verdeckter Preisnachlaß gewährt wird, ist ggf. § 14c Absatz 1 UStG anzuwenden. 2 Der Kraftfahrzeughändler, der in einem derartigen Fall eine Rechnung erteilt, in der die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen und der angegebene Steuerbetrag von dem nicht um den verdeckten Preisnachlaß geminderten Entgelt berechnet worden ist, schuldet den Steuermehrbetrag nach § 14c Absatz 1 Satz 1 UStG. 3 Eine Berichtigung der geschuldeten Umsatzsteuer nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 UStG erfordert nach § 14c Absatz 1 Satz 2 UStG, daß darin der Rechnung ausgewiesene Steuerbetrag gegenüber dem Abnehmer berichtigt wird. 4 In diesem Fall ist der Abnehmer nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 UStG verpflichtet, den in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen.