Stand: 21.12.1998
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III. Bewertungsgesetz
C. Bewertung von Grundbesitz
C. 1. Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
Zu § 142 BewG

R 154 ErbStR 1999 Einzelertragswert auf Antrag

R 154 Einzelertragswert auf Antrag

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

(1) 1 Das Einzelertragswertverfahren auf Antrag gemäß § 142 Abs. 3 BewG kann nur für den Betriebsteil, für Teilbetriebe oder Anteile an Betrieben insgesamt durchgeführt werden, die ertragsteuerlich Betriebsvermögen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft sind (§ 13a Abs. 4 Nr. 2 ErbStG). 2Betriebe, die aufgegeben und in das Privatvermögen überführt worden sind, kommen daher für die Einzelertragswertermittlung nicht in Betracht (z.B. die meisten Stückländereien). 3 Die Ermittlung des Einzelertragswerts richtet sich nach R 134 Abs. 2. 4 Der Antrag auf Einzelertragswertermittlung (> § 142 Abs. 3 BewG) ist spätestens bis zur Abgabe der Feststellungserklärung schriftlich zu stellen. 5 Bis zu diesem Zeitpunkt sind die für die Ermittlung des Betriebswerts notwendigen Bewertungsgrundlagen vom Steuerpflichtigen vorzulegen. (2) Der rückwirkende Wegfall des Freibetrags oder Freibetragsanteils bzw. des verminderten Wertansatzes gemäß § 13a Abs. 5 Nr. 2 und 3 ErbStG und der Verzicht auf die Steuerbefreiung gemäß § 13a Abs. 6 ErbStG führen nicht zu einer Änderung des Feststellungsbescheides, der auf einen Antrag im Sinne des § 142 Abs. 3 BewG zurückzuführen ist.