Stand: 21.12.1998
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III. Bewertungsgesetz
C. Bewertung von Grundbesitz
C. 1. Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
Zu § 143 BewG

R 156 ErbStR 1999 Berechnung und Begrenzung des Mindestwerts

R 156 Berechnung und Begrenzung des Mindestwerts

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

(1) 1 Zur Berechnung des Mindestwerts (> R 176) für Betriebswohnungen und Wohnteile im Falle einer räumlichen Verbindung mit der Hofstelle (> R 157 Abs. 3) ist der zugehörige Grund und Boden (> R 131 Abs. 2 und R 132 Abs. 6) auf das Fünffache der bebauten Fläche des jeweiligen Wohngebäudes zu begrenzen. 2 Der Mindestwert ist nur anzusetzen, wenn der nach § 146 Abs. 6 BewG ermittelte Wert unter Berücksichtigung der Begrenzung auf das Fünffache der bebauten Fläche (§ 143 Abs. 2 BewG) höher ist als der nach R 155 ermittelte Wert für das bebaute Grundstück. (2) 1 Die bebaute Fläche ist grundsätzlich analog zur Berechnung der Bruttogrundfläche nach DIN 277 zu ermitteln. 2 Liegt kein Aufmaß vor und sind keine zeichnerischen Unterlagen vorhanden, nach denen die bebaute Fläche ermittelbar ist, kann diese durch Multiplikation der Wohnfläche mit dem Faktor 1,25 berechnet werden. 3 Handelt es sich um ein mehrgeschossiges Gebäude, ist das Ergebnis durch die Anzahl der Wohnzwecken dienenden Vollgeschosse zu teilen.