Stand: 21.12.1998
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III. Bewertungsgesetz
C. Bewertung von Grundbesitz
C. 2. Bewertung des Grundvermögens
Zu § 145 BewG

R 158 ErbStR 1999 Grundstück

R 158 Grundstück

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

(1) 1 Die wirtschaftliche Einheit bei der Bedarfsbewertung ist das Grundstück. 2 Der Begriff "Grundstück" ist dabei nicht gleichbedeutend mit dem Begriff des Grundstücks im Sinne des Bürgerlichen Rechts. 3 Maßgebend ist nach § 2 BewG allein, was als wirtschaftliche Einheit nach den Anschauungen des Verkehrs anzusehen ist. 4 Nach § 2 Abs. 2 BewG kann zu einer wirtschaftlichen Einheit nur Grundbesitz zusammengefaßt werden, der demselben Eigentümer gehört. 5 Flächen, die im Eigentum eines Eigentümers stehen, und Flächen, die ihm und anderen Personen gemeinsam - gesamthänderisch oder nach Bruchteilen - gehören, können daher keine wirtschaftliche Einheit bilden. (2) 1 Grundbesitz kann nur zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefaßt werden, wenn er zu derselben Vermögensart (entweder ausschließlich Betriebsgrundstück im Sinne des § 99 Abs. 2 BewG oder ausschließlich Grundvermögen) gehört. 2 Grenzt eine unbebaute Fläche an eine Grundstücksfläche, die zum Beispiel mit einem Einfamilienhaus bebaut ist, können beide Flächen auch bei sogenannter offener Bauweise selbständige wirtschaftliche Einheiten bilden. 3 Wird von einem größeren Grundstück eine Teilfläche verpachtet und errichtet der Pächter auf dieser Fläche ein Gebäude, ist die Teilfläche als besondere wirtschaftliche Einheit zu bewerten. (3) 1 Der Anteil des Eigentümers an gemeinschaftlichen Hofflächen oder Garagen ist nach § 138 Abs. 3 Satz 2 BewG in das Grundstück einzubeziehen, wenn der Anteil zusammen mit diesem genutzt wird. 2 Dabei ist es unerheblich, ob zum Beispiel einzelne Garagen unabhängig von einem Hauptgebäude genutzt werden.