Stand: 21.12.1998
zuletzt geändert durch:
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II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 7 ErbStG

R 16 ErbStR 1999 Gegenstand der Schenkung bei Geldhingabe zum Erwerb eines Grundstücks oder zur Errichtung eines Gebäudes

R 16 Gegenstand der Schenkung bei Geldhingabe zum Erwerb eines Grundstücks oder zur Errichtung eines Gebäudes

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

(1) 1 Die Hingabe von Geld zum Erwerb eines Grundstücks oder zur Errichtung eines Gebäudes kann als Schenkung von Grundbesitz anzusehen sein (mittelbare Grundstücksschenkung), wenn dem Bedachten nach dem erkennbaren Willen des Zuwendenden im Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung ein bestimmtes Grundstück oder Gebäude verschafft werden soll. 2 Das gilt auch dann, wenn nicht die gesamten Kosten der Anschaffung oder Errichtung vom Schenker getragen werden. In diesen Fällen kann eine Schenkung des dem hingegebenen Geldbetrag entsprechenden Teils des Grundstücks vorliegen. 3 Der Geldbetrag muß vom Schenker grundsätzlich bereits bis zu dem Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks oder des Beginns der Baumaßnahme zugesagt sein. 4 Kann dem Finanzamt, insbesondere durch eine schriftliche Erklärung des Schenkers zur Übernahme der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, nachgewiesen werden, daß zu diesem Zeitpunkt eine Zusage bestand, kann die Zahlung des vereinbarten Geldbetrags auch nachträglich erfolgen. . 5Zwischen der Bereitstellung des Geldes und seiner bestimmungsmäßigen Verwendung muß ein enger zeitlicher Zusammenhang bestehen 6 Wegen des Zeitpunkts der Ausführung einer mittelbaren Grundstücksschenkung > R 23 Abs. 2. (2) 1 In der Hingabe von Geld zum Erwerb eines Grundstücks - sei es in Höhe der vollen oder eines Teils der Anschaffungskosten - ist eine Geldschenkung unter einer Auflage zu sehen, wenn der Schenker dem Beschenkten gegenüber lediglich zum Ausdruck bringt, daß dieser für den zugewendeten Geldbetrag im eigenen Namen und für eigene Rechnung ein Grundstück erwerben soll, ohne daß dabei schon feststeht, um welches Grundstück es sich genau handelt. 2Entsprechendes gilt, wenn der Schenker den Beschenkten lediglich verpflichtet, auf einem diesem gehörenden Grundstück nach eigenen Vorstellungen ein Gebäude zu errichten bzw. den Geldbetrag für die Errichtung eines solchen Gebäudes mit zu verwenden (Baukostenzuschuß), ohne daß bereits bei Ausführung der Zuwendung ein konkretes Bauvorhaben besteht, belegt z.B. durch eine Bauvoranfrage, einen Kostenvoranschlag oder einen Finanzierungsplan. 3 Die Schenkung gilt mit der Geldhingabe als ausgeführt. 4 Da die Auflage dem Beschenkten selbst zugute kommt, ist sie nicht abzugsfähig (§ 10 Abs. 9 ErbStG). 5 Es unterliegt deshalb der volle Geldbetrag der Besteuerung. (3) 1 Trägt der Schenker nur einen unbedeutenden Teil der im übrigen vom Beschenkten aufgebrachten Anschaffungs- oder Herstellungskosten, ist in der Regel davon auszugehen, daß der Schenker lediglich einen Geldzuschuß zu einem vom Beschenkten in vollem Umfang für eigene Rechnung erworbenen Grundstück oder errichteten Gebäude geleistet hat. 2 Grundsätzlich ist ein Anteil bis etwa 10 v.H. des im übrigen vom Beschenkten aufgebrachten Kaufpreises als unbedeutend anzusehen.