Stand: 21.12.1998
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III. Bewertungsgesetz
C. Bewertung von Grundbesitz
C. 2. Bewertung des Grundvermögens
Zu § 146 BewG

R 164 ErbStR 1999 Begriff des bebauten Grundstücks

R 164 Begriff des bebauten Grundstücks

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

(1) 1 Bebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden. 2 Wegen der Tatbestandsmerkmale Benutzbarkeit und Bezugsfertigkeit > R 159. (2) 1 Zur wirtschaftlichen Einheit eines bebauten Grundstücks gehören der Grund und Boden, die Gebäude, die Außenanlagen, sonstige wesentliche Bestandteile und das Zubehör. 2Nicht einzubeziehen sind Maschinen und Betriebsvorrichtungen, auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind. 3 Verstärkungen von Decken und die nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehörenden Stützen und sonstige Bauteile wie Mauervorlagen und Verstrebungen gehören zum Grundstück (vgl. § 68 Abs. 2 BewG). (3) 1 Zum Grund und Boden gehören die bebaute Fläche und die mit dem Gebäude im Zusammenhang stehende unbebaute Fläche, insbesondere der Hofraum sowie Haus- und Vorgarten. 2 Bei einer größeren unbebauten Fläche ist für die Beurteilung, was als wirtschaftliche Einheit gilt, die Verkehrsanschauung maßgebend (> R 158). (4) 1 Wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind auch das Gebäude und die mit dem Gebäude verbundenen Anbauten (z.B. Wintergärten). 2 Im Grundstückswert zu erfassen sind die Nebengebäude, wenn sie auf dem mit dem Hauptgebäude bebauten Grundstück stehen (z.B. Garagen). 3 Nebengebäude, die getrennt von dem Hauptgebäude, z.B. auf der anderen Straßenseite stehen, sind regelmäßig nicht in die wirtschaftliche Einheit einzubeziehen.