Stand: 21.12.1998
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III. Bewertungsgesetz
C. Bewertung von Grundbesitz
C. 2. Bewertung des Grundvermögens
Zu § 146 BewG

R 166 ErbStR 1999 Ertragswertverfahren; Allgemeines

R 166 Ertragswertverfahren; Allgemeines

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

(1) 1Der Grundstückswert ergibt sich regelmäßig durch - die Anwendung des Vervielfältigers von 12,5 - auf die maßgebende Jahresmiete (> R 170) bzw. übliche Miete (> R 172) - abzüglich der Wertminderung wegen Alters (> R 174) des Gebäudes, - bei Wohngrundstücken mit nicht mehr als zwei Wohnungen erhöht um einen Zuschlag von 20 v.H. (> R 175). 2 Dieser Wert darf nicht geringer sein als der Mindestwert (> R 176). 3 Der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts ist möglich (> R 177). 4 Der Grundstückswert ist auf volle tausend DM nach unten abzurunden (§ 139 BewG). (2) 1 Der gesetzlich festgelegte Vervielfältiger von 12,5 ist bei allen Grundstücken anzuwenden. 2Durch das Bewertungsverfahren nach § 146 Abs. 2 bis 5 BewG sind alle Bestandteile der wirtschaftlichen Einheit "bebautes Grundstück" erfaßt. 3 Auch alle wertmindernden Umstände sind berücksichtigt, z.B. wegen Lärm-, Rauch- und Geruchsbelästigungen, Denkmaleigenschaft sowie Baumängel und Bauschäden. 4 Für den Steuerpflichtigen besteht die Möglichkeit, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen (> R 177). 5 Maßgebend sind stets die tatsächlichen Verhältnisse im Besteuerungszeitpunkt (§ 138 Abs. 1 Satz 2 BewG).