R 185a UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 14 UStG (§ 31 bis § 34 UStDV)

R 185a UStR 2005 Rechnungen über Kleinbeträge

R 185a Rechnungen über Kleinbeträge

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1Gemäß § 33 UStDV sind in Rechnungen, deren Gesamtbetrag 100 € nicht übersteigt (Kleinbetragsrechnungen), abweichend von § 14 Absatz 4 UStG nur folgende Angaben erforderlich: - der vollständige Name und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers, - das Ausstellungsdatum, - die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder der Umfang und die Art der sonstigen Leistung und - das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag in einer Summe sowie - der anzuwendende Steuersatz oder - im Fall einer Steuerbefreiung ein Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt. 2Wird in einer Rechnung über verschiedene Leistungen abgerechnet, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, sind für die verschiedenen Steuersätzen unterliegenden Leistungen die jeweiligen Summen anzugeben. (2) 1Dabei sind die übrigen formalen Voraussetzungen des § 14 UStG zu beachten. 2Die Grundsätze der §§ 31 (Angaben in der Rechnung) und 32 (Rechnungen über Umsätze, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen) UStDV sind entsprechend anzuwenden. (3) Wird über Leistungen im Sinne des §§ 3c (Ort der Lieferung in besonderen Fällen), 6a (Innergemeinschaftliche Lieferung) oder 13b (Leistungsempfänger als Steuerschuldner) UStG abgerechnet, gilt § 33 UStDV nicht.