(1) 1 Erhält ein Unternehmer für seine Leistung von einem anderen als dem Leistungsempfänger ein zusätzliches Entgelt im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG (Entgelt von dritter Seite), so entspricht die Rechnung den Anforderungen des § 14 Abs. UStG, wenn in ihr das Gesamtentgelt - einschließlich der Zuzahlung - und der darauf entfallende Steuerbetrag angegeben sind. 2 Gibt der Unternehmer in der Rechnung den vollen Steuerbetrag, nicht aber das Entgelt von dritter Seite an, ist die Rechnung für Zwecke des Vorsteuerabzugs durch den Leistungsempfänger ausreichend, wenn der angegebene Steuerbetrag die für den Umsatz geschuldete Steuer nicht übersteigt. (2) Auf folgende Regelungen wird hingewiesen: 1. Pfandgeld für Warenumschließungen, vgl. Abschnitt 149 Abs. 8; 2. Austauschverfahren in der Kraftfahrzeugwirtschaft, vgl. Abschnitt 153 Abs. 3; 3. Briefmarkenversteigerungsgeschäft, Versteigerungsgewerbe, vgl. Abschnitt 26 Abs. 5 UStR 1992, BMF-Schreiben vom 07.05.1971 - USt-Kartei §