Stand: 21.12.1998
zuletzt geändert durch:
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II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 7 ErbStG

R 19 ErbStR 1999 Vereinbarung der Gütergemeinschaft

R 19 Vereinbarung der Gütergemeinschaft

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

(1) 1 Vereinbaren Ehegatten den Güterstand der Gütergemeinschaft, geht das Gesetz stets davon aus, daß die Bereicherung des weniger vermögenden Ehegatten subjektiv unentgeltlich erfolgt. 2 Auf das Motiv der Vereinbarung kommt es nicht an. (2) Bei einem Wechsel vom Güterstand der Zugewinngemeinschaft zum Güterstand der Gütergemeinschaft ist grundsätzlich davon auszugehen, daß der ausgleichsberechtigte Ehegatte seine Ausgleichsforderung in das Gesamtgut einbringt. (3) 1 Es besteht keine Vermutung dafür, daß Zuwendungen an nur einen Ehegatten von Todes wegen oder unter Lebenden gleichzeitig auch für den anderen Ehegatten mitbestimmt sind. 2 Das gilt auch dann, wenn die Ehegatten in Gütergemeinschaft leben und die Zuwendung in das Gesamtgut fällt. 3 Daß hier der Erblasser oder Schenker die Möglichkeit hat, die Zuordnung zum Vorbehaltsgut (§ 1418 Abs. 2 BGB) zu bestimmen, ändert nichts an dieser Beurteilung. 4 Der andere Ehegatte erwirbt aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift (§ 1416 BGB), so daß insoweit auch zwischen den Ehegatten keine Schenkung vorliegt. 5 Steuerpflichtige Schenkungen der Ehegatten aus dem Gesamtgut sind stets als anteilige freigebige Zuwendungen beider Ehegatten zu behandeln.