Stand: 21.12.1998
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III. Bewertungsgesetz
C. Bewertung von Grundbesitz
C. 2. Bewertung des Grundvermögens
Zu § 149 BewG

R 190 ErbStR 1999 Bewertung nach Bezugsfertigkeit als Sonderfall

R 190 Bewertung nach Bezugsfertigkeit als Sonderfall

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

1Bei Grundstücken mit Gebäuden im Zustand der Bebauung, die nach § 147 BewG zu bewerten sind, sind dem Wert vor Beginn der Baumaßnahme, ermittelt auf den Besteuerungszeitpunkt, die bis zum Besteuerungszeitpunkt für die im Bau befindlichen Gebäude oder Gebäudeteile nach ertragsteuerlichen Bewertungsvorschriften anzusetzenden Herstellungskosten hinzuzurechnen. 2 Dabei bleiben Abbruchkosten außer Betracht, weil sie sich bereits im Wert des Grundstücks vor Beginn der Baumaßnahme ausgewirkt haben (> R 189 Abs. 1).