R 197 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 15 UStG (§ 35 bis § 43 UStDV)

R 197 UStR 2005 Vorsteuerabzug bei Repräsentationsaufwendungen

R 197 Vorsteuerabzug bei Repräsentationsaufwendungen

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

Allgemeines (1) 1Nach § 15 Absatz 1a Nr. 1 UStG sind Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, die auf Aufwendungen entfallen, für die das Abzugsverbot des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7, Absatz 7 oder des § 12 Nr. 1 EStG gilt. 2Die Regelung bezieht sich nicht auf die Tatbestände des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 5, 6, 6a und 6b EStG. 3Aus Aufwendungen im Sinne des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 6, 6a und 6b EStG für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte, für Familienheimfahrten wegen einer aus betrieblichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung sowie für ein häusliches Arbeitszimmer kann der Unternehmer beim Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG den Vorsteuerabzug beanspruchen (vgl. zu den Fahrtkosten Tz. 3.3 des BMF-Schreibens vom 29. 5. 2000 - BStBl I S. 819). (2) 1Für die Abgrenzung der nicht abziehbaren Aufwendungen gelten die einkommensteuerrechtlichen Grundsätze in R 21 EStR 2003. 2Die tatsächliche ertragsteuerliche Behandlung ist für den Bereich der Umsatzsteuer nicht bindend. 3So führen z. B. Aufwendungen im Sinne des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und Nr. 7 EStG auch dann zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs, wenn ihr Abzug ertragsteuerlich zu Unrecht zugelassen worden ist. 4Der Vorsteuerausschluss gilt auch für Aufwendungen im Sinne des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und Nr. 7 EStG, die wegen Nichterfüllung von Aufzeichnungspflichten nach § 4 Absatz 7 EStG vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen sind (vgl. R 22 EStR 2003). (3) 1Bei Unternehmern, für die § 4 Absatz 5 EStG ertragsteuerlich keine Bedeutung hat, weil sie keinen Gewinn zu ermitteln haben (z. B. gemeinnützige Einrichtungen, die gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit sind), ist für Umsatzsteuerzwecke darauf abzustellen, ob die Aufwendungen ihrer Art nach unter das Abzugsverbot des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und Nr. 7 EStG fallen. 2 Dabei ist grundsätzlich der gleiche Nachweis zu verlangen, der einkommensteuerrechtlich zu führen wäre (z. B. bei Bewirtungsaufwendungen). Geschenke (4) 1Durch die Bezugnahme auf § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 EStG wird die Umsatzsteuer für Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Unternehmers sind, vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Zuwendungen an einen Empfänger zusammengerechnet 35 € übersteigen. 2Für die Ermittlung der Anschaffungs- und Herstellungskosten gelten die Grundsätze in R 21 Absatz 3 i. V. m. R 86 Absatz 2 Satz 3 EStR 2003. 3Die Freigrenze ist für Umsatzsteuerzwecke auf das Kalenderjahr zu beziehen. 4Bei der Prüfung des Überschreitens der 35-€-Grenze sind Geldgeschenke einzubeziehen. 5Für die Abgrenzung der Geschenke von anderen Zuwendungen gelten die einkommensteuerrechtlichen Grundsätze (vgl. R 21 Absatz 4 EStR 2003). 6Der Vorsteuerausschluss und die Freigrenze gelten nicht nur für Sachgeschenke, sondern auch für Geschenke in Form anderer geldwerter Vorteile (z. B. Eintrittsberechtigungen zu kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen). (5) 1Steht im Zeitpunkt des Erwerbs oder der Herstellung eines Gegenstands seine Verwendung als Geschenk noch nicht fest, kann der Vorsteuerabzug zunächst unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 15 UStG beansprucht werden. 2Im Zeitpunkt der Hingabe des Geschenks ist eine Vorsteuerkorrektur nach § 17 Absatz 2 Nr. 5 UStG vorzunehmen, wenn die Freigrenze von 35 € überschritten wird. Beispiel:
Der Unternehmer A schenkt seinem Geschäftskunden B im April 01 eine Uhr aus seinem Warenbestand. Die Uhr hatte A im Dezember 00 für 25 € zuzüglich 4 € Umsatzsteuer eingekauft. Im Dezember 01 erhält B von A aus Anlass des Weihnachtsfestes ein Weinpräsent, das A im Dezember 01 für 35 € zuzüglich 5,60 € Umsatzsteuer gekauft hatte. Durch das zweite Geschenk werden auch die Aufwendungen für das erste Geschenk nicht abziehbar im Sinne des § 4 Absatz 5 EStG. A hat in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Dezember 01 eine Vorsteuerberichtigung nach § 17 Absatz 2 Nr. 5 UStG vorzunehmen (Minderung der Vorsteuern um 4 €). Die Umsatzsteuer für das zweite Geschenk ist nach § 15 Absatz 1a Nr. 1 UStG nicht abziehbar.
Bewirtungskosten (6) 1Durch die Bezugnahme auf § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 EStG wird die Umsatzsteuer vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, die auf Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass entfällt, soweit diese Aufwendungen 70 % der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind. 2Damit ist lediglich die Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehbar, die auf die ertragsteuerlich als Betriebsausgaben abziehbaren Beträge entfällt. (7) 1Die Beschränkung des Vorsteuerabzugs gilt auch bei Bewirtungen von Geschäftsfreunden in unternehmenseigenen Kantinen, Casinos und Restaurants. 2Es bestehen keine Bedenken gegen eine sachgerechte Schätzung in Anlehnung an die einkommensteuerrechtliche Vereinfachungsregelung in R 21 Absatz 6 EStR 2003.