(1) 1 Eine Grundstücksschenkung gilt als ausgeführt, wenn die Vertragsparteien die für die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlichen Erklärungen in gehöriger Form abgegeben haben und der Beschenkte aufgrund dieser Erklärungen in der Lage ist, beim Grundbuchamt die Eintragung der Rechtsänderung zu bewirken. 2 Der Zeitpunkt der Grundstücksschenkung richtet sich danach, wann die Auflassung i.S. des § 925 BGB sowie die Eintragungsbewilligung (§ 19 Grundbuchordnung, GBO) vorliegen. 3 Die Erteilung einer dazu berechtigenden Vollmacht, die Auflassung als dinglichen Vertrag später zu erklären, genügt nicht. 4 Denn damit ist der dingliche Rechtsübergang noch nicht unmittelbar eingeleitet. 5 Ein Eintragungsantrag, der die schützenden Wirkungen des § 17 GBO eintreten läßt, ist nicht erforderlich. 6 Sofern die Vertragspartner einen Dritten bevollmächtigt haben, die für die Rechtsänderung erforderlichen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, ist die Schenkung ausgeführt, wenn mit der Auflassung auch die Besitzverschaffung des Grundstücks erfolgt sowie Nutzungen und Lasten auf den Beschenkten übergehen. (2) 1 Die Grundsätze zur Ausführung von Grundstücksschenkungen gelten auch bei mittelbaren Grundstücksschenkungen. 2 Bei einer Zuwendung eines Geldbetrags für den Erwerb eines unbebauten oder bebauten Grundstückes ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden. 3 Bei der Hingabe eines Geldbetrags zur Errichtung eines Gebäudes ist die mittelbare Grundstücksschenkung im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit des Gebäudes (> R 159 Abs. 2 und 3) ausgeführt. 4 Dieser Zeitpunkt ist gleichzeitig auch Stichtag für die Bewertung des Gebäudes. 5 Wenn der Schenker die Kosten für Um-, Aus- oder Anbauten an einem Gebäude trägt, gilt Satz 3 sinngemäß. (3) 1 Bei einer Grundstücksschenkung, die von einer behördlichen Genehmigung abhängig ist, tritt die zivilrechtliche Wirksamkeit des Vertrages erst mit der Erteilung der Genehmigung ein. 2 In Betracht kommen insbesondere die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nach den § 1643, § 1821 BGB, die Genehmigung der Veräußerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke (§