(1) 1Hat sich die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die zu meldenden Umsätze nachträglich geändert (z. B. durch Rabatte), sind diese Änderungen in dem Meldezeitraum zu berücksichtigen, in dem sie eingetreten sind. 2Dies gilt entsprechend in den Fällen des § 17 Absatz 2 UStG (z. B. Uneinbringlichkeit der Forderung, Rückgängigmachung der Lieferung). 3Gegebenenfalls ist der Änderungsbetrag mit der Summe der Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche Warenlieferungen (§ 18a Absatz 2 UStG) und/oder für Lieferungen im Rahmen innergemeinschaftlicher Dreiecksgeschäfte (§ 25b Absatz 2 UStG) zu saldieren, die im maßgeblichen Zeitraum zu melden sind. 4Die zu meldende Summe der Bemessungsgrundlagen kann negativ sein. (2) 1 Die zu meldende Summe der Bemessungsgrundlagen kann ausnahmsweise auf Grund von Saldierungen 0€ betragen. 2 In diesem Fall ist als Summe der Bemessungsgrundlagen "0" zu melden. (3) Von nachträglichen Änderungen der Bemessungsgrundlage sind die Berichtigungen von Angaben zu unterscheiden, die bereits bei ihrer Meldung unrichtig oder unvollständig sind (vgl. Abschnitt 245e).