(1) 1 Bei einer einheitlichen Leistung, die sowohl Lieferungselemente als auch Elemente einer sonstigen Leistung enthält, richtet sich die Einstufung als Lieferung oder sonstige Leistung danach, welche Leistungselemente unter Berücksichtigung des Willens der Vertragsparteien den wirtschaftlichen Gehalt der Leistungen bestimmen (vgl. BFH-Urteil vom 19.12.1991 - BStBl 1992 II S. 449). 2 Die Überlassung von Matern, Klischees und Abzügen kann sowohl eine Lieferung als auch eine sonstige Leistung sein (vgl. BFH-Urteile vom 03.10.1960 - BStBl 1961 III S. 26 -, und vom 14.02.1974 - BStBl II S. 261). (2) Sonstige Leistungen sind z.B.: 1. Übermittlung von Nachrichten zur Veröffentlichung; 2. Übertragung ideeller Eigentumsanteile - Miteigentumsanteile - -, siehe aber z. B. für Anlagegold Abschnitt 276c ; 3. Überlassung von Lichtbildern zu Werbezwecken (vgl. BFH-Urteil vom 12.01.1956 - BStBl III S. 62); 4. Überlassung von Konstruktionszeichnungen und Plänen für technische Bauvorhaben sowie die Überlassung nicht geschützter Erfahrungen und technischer Kenntnisse (vgl. BFH-Urteil vom 18.05.1956 - BStBl III S. 198); 5. Veräußerung von Modellskizzen (vgl. BFH-Urteil vom 26.10.1961 - HFR 1962 S. 118); 6. Übertragung eines Verlagsrechts (vgl. BFH-Urteil vom 16.07.1970 - BStBl II S. 706); 7. Überlassung von Know-how und von Ergebnissen einer Meinungsumfrage auf dem Gebiet der Marktforschung (vgl. BFH-Urteil vom 22.11.1973 - BStBl 1974 II S. 259) sowie von nicht standardisierter Software, die speziell nach den Anforderungen des Anwenders erstellt wird oder die eine vorhandene Software den Bedürfnissen des Anwenders individuell anpaßt. Gleiches gilt für die Übertragung von Standard-Software oder Individual-Software auf elektronischem Weg (z.B. über Internet). Dagegen ist der Verkauf von Standard-Software und sog. Updates auf Datenträgern als Lieferung zu beurteilen; 8. Überlassung sendefertiger Filme durch einen Filmhersteller im Sinne von §