Stand: 21.12.1998
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R 26 GewStR 1998 Hochsee- und Küstenfischerei (§

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R 26 GewStR 1998 Hochsee- und Küstenfischerei (§ 3 Nr. 7 GewStG)

R 26 Hochsee- und Küstenfischerei (§ 3 Nr. 7 GewStG)

GewStR 1998 ( Gewerbesteuer-Richtlinien 1998 )

1Es genügt für die Anwendung der Befreiungsvorschrift in § 3 Nr. 7 GewStG, daß eine der dort bezeichneten Voraussetzungen erfüllt ist. 2 Vgl. das RFH-Urteil vom 14.12.1937 (RStBl 1938 S. 428). 3 Küstenfischerei im Sinne dieser Vorschrift ist auch die Fischerei auf dem Unterlauf der Weser und der Elbe und die Haffischerei. 4 Eine Nebentätigkeit, z.B. sogenannte Angelfahrten, beeinträchtigt die Steuerbefreiung für die begünstigten Tätigkeiten nicht, solange der Betrieb als solcher seinen Charakter als Hochsee- und Küstenfischereibetrieb nicht einbüßt. 5 Vgl. das BFH-Urteil vom 19.07.1978 (BStBl 1979 II S. 49). 6 Die Binnenfischerei (Fischerei auf Binnengewässern einschließlich der Teichwirtschaft) gehört zur Landwirtschaft und unterliegt nicht der Gewerbesteuer.